Haushalt

1 Kind; mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe IV für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Wohngeld und Kinderzuschlag

2.312 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit1.162 €
Kindergeld (Familienkasse)259 €
Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts)227 €
Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde)469 €
Kinderzuschlag (Familienkasse)195 €
Leistungen zusammen1.150 €

Wohngeld und Kinderzuschlag decken Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.

Netto geschätzt mit Steuerklasse II, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld1.044 €nicht möglichNicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II).
Wohngeld und Kinderzuschlag ✓1.150 €2.312 €Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Regelbedarf Kind 1, 4 Jahre357 €
Mehrbedarf für Alleinerziehende203 €
Miete und Heizung690 €
Bedarf1.813 €
Netto aus Arbeit (1.162 € abzüglich Freibetrag 368 €)− 794 €
Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag, soweit die Kinder sie brauchen− 486 €
Grundsicherungsgeld533 €
Sofortzuschlag für das Kind (§ 72 SGB II)+ 25 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 600 € (Höchstbetrag 619 € plus Klimakomponente 25 €), Heizkostenkomponente 143 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.025 €. Kinderzuschlag: Bedarf der Eltern 1.297 € (Wohnanteil 77 %), anrechenbares Einkommen 794 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Hilfenrechner · Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und Kindergeld für einen Haushalt, im Browser gerechnet