Welche Sozialleistungen stehen Ihrem Haushalt 2026 zu?

Geben Sie Haushalt, Alter der Kinder, Bruttolohn, Miete und Wohnort ein. Der Rechner schätzt Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, sagt, welche Kombination nach dem Gesetz gilt, und wo Sie sie beantragen.

Haushalt

1 Kind; mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe IV für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Wohngeld und Kinderzuschlag

2.312 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit1.162 €
Kindergeld (Familienkasse)259 €
Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts)227 €
Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde)469 €
Kinderzuschlag (Familienkasse)195 €
Leistungen zusammen1.150 €

Wohngeld und Kinderzuschlag decken Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.

Netto geschätzt mit Steuerklasse II, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld1.044 €nicht möglichNicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II).
Wohngeld und Kinderzuschlag ✓1.150 €2.312 €Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Regelbedarf Kind 1, 4 Jahre357 €
Mehrbedarf für Alleinerziehende203 €
Miete und Heizung690 €
Bedarf1.813 €
Netto aus Arbeit (1.162 € abzüglich Freibetrag 368 €)− 794 €
Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag, soweit die Kinder sie brauchen− 486 €
Grundsicherungsgeld533 €
Sofortzuschlag für das Kind (§ 72 SGB II)+ 25 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 600 € (Höchstbetrag 619 € plus Klimakomponente 25 €), Heizkostenkomponente 143 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.025 €. Kinderzuschlag: Bedarf der Eltern 1.297 € (Wohnanteil 77 %), anrechenbares Einkommen 794 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Rechtsstand 20. Oktober 2026, Grundsicherungsgeld nach BGBl. 2026 I Nr. 107 · zuletzt geprüft · Radif Partners · Rechenweg und Quellen · Über uns

Diese Seite macht es besser als der erste Treffer bei Google, weil sie nicht nur das Grundsicherungsgeld ausrechnet, sondern für denselben Haushalt mit einer einzigen Eingabe auch Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld, und mit Zahlen sagt, welche Kombination Ihnen nach dem Gesetz zusteht, wie viel Geld dann im Monat bleibt und welche Stelle den Antrag bekommt. Die amtlichen Rechner beantworten jeweils nur eine Leistung: der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums das Wohngeld, der Kinderzuschlag-Check der Familienkasse den Kinderzuschlag, die Rechner der Jobcenter das Grundsicherungsgeld. Die Frage einer Familie mit kleinem Einkommen lautet aber anders: Wohngeld und Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld? Darauf gibt es nach § 12a SGB II genau eine Antwort, die vom Einkommen, von der Miete und vom Alter der Kinder abhängt. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür das neue Recht des Grundsicherungsgeldes. Jeder Betrag dieser Seite stammt aus dem Gesetz oder einer amtlichen Bekanntmachung, mit Datum; entscheiden wird die zuständige Stelle.

Die Beträge, die 2026 gelten

Regelbedarf allein lebend
563 €
Paare je 506 €, Kinder 357 € bis 471 €
Kindergeld je Kind
259 €
seit 1. Januar 2026, für jedes Kind gleich
Kinderzuschlag höchstens
297 €
je Kind und Monat, ab 600 € oder 900 € brutto
Unterhaltsvorschuss
227 € bis 394 €
je nach Alter des Kindes, bis zum 18. Geburtstag
Elterngeld Basis
300 € bis 1.800 €
65 % bis 67 % des Nettos vor der Geburt
Schonvermögen je Person
5.000 € bis 20.000 €
nach Alter, seit 1. Juli 2026

Sechs Haushalte, durchgerechnet

Leistungen im Monat nach dem Rechtsstand vom 20. Oktober 2026, ohne Unterhalt vom anderen Elternteil, ohne Vermögen und Mehrbedarfe. „Was gilt“ ist die Kombination nach § 12a SGB II; die letzte Spalte ist das ganze Geld des Haushalts mit Nettolohn.

HaushaltGrund­sicherungs­geldWohngeldKinder­zuschlagKindergeld + UVWas giltIm Monat
Alleinerziehend, ein Kind (4), 1.400 € brutto; Berlin (Mietstufe 4), Miete 600 € + 90 € Heizung558 €469 €195 €486 €Wohngeld und Kinderzuschlag2.312 €
Alleinerziehend, zwei Kinder (8 und 13), 2.200 € brutto; Essen (Mietstufe 3), Miete 750 € + 110 € Heizung–230 €277 €1.211 €Wohngeld und Kinderzuschlag3.416 €
Paar, zwei Kinder (3 und 7), ein Verdienst 2.600 € brutto; Dortmund (Mietstufe 3), Miete 800 € + 120 € Heizung525 €632 €584 €518 €Wohngeld und Kinderzuschlag3.798 €
Paar, drei Kinder (2, 5, 10), 3.000 € und 600 € brutto; Hannover (Mietstufe 5), Miete 1.000 € + 140 € Heizung474 €623 €729 €777 €Wohngeld und Kinderzuschlag4.795 €
Allein, ohne Kinder, 1.200 € brutto; Dresden (Mietstufe 3), Miete 450 € + 70 € Heizung414 €344 €––Grundsicherungsgeld1.431 €
Allein, ohne Kinder, ohne Einkommen; Kiel (Mietstufe 5), Miete 500 € + 80 € Heizung1.143 €543 €––Grundsicherungsgeld1.143 €

Die erste Zeile zeigt den häufigsten Irrtum. Rechnerisch käme die Alleinerziehende in Berlin auf 558 € Grundsicherungsgeld. Wohngeld und Kinderzuschlag decken ihren Bedarf aber schon, also gehen sie vor, und mit ihnen hat sie sogar 106 € mehr im Monat. Bei der Familie in Dortmund ist der Abstand größer: 3.798 € mit Wohngeld und Kinderzuschlag gegen 3.107 € beim Jobcenter. Ohne Kinder ist es oft umgekehrt: Der Alleinstehende in Dresden bekäme 344 € Wohngeld, doch damit fehlen ihm 70 € zum Bedarf, und dann bleibt nur das Grundsicherungsgeld. Ein Wahlrecht gibt es dort nicht, weil der Kinderzuschlag fehlt.

So entscheidet sich, welche Leistung gilt

  1. Bedarf nach dem SGB II. Regelbedarfe aller Personen, Mehrbedarfe, Miete und Heizung. Das ist die Grenze, an der alles gemessen wird (Beträge 2026).
  2. Einkommen nach Freibeträgen. Vom Nettolohn bleiben 100 € und ein gestaffelter Teil frei; Kindergeld und Unterhalt zählen beim Kind (Freibeträge beim Hinzuverdienst).
  3. Wohngeld und Kinderzuschlag rechnen. Beide haben eigene Formeln mit höheren Grenzen; der Kinderzuschlag setzt bei Paaren 900 €, bei Alleinerziehenden 600 € brutto voraus.
  4. Reicht das? Decken Lohn, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag den Bedarf, gehen sie vor. Fehlen höchstens 100 € und Sie arbeiten, dürfen Sie wählen. Sonst ist das Jobcenter zuständig (die Vorrangprüfung im Einzelnen).

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss stehen neben allem anderen und werden in jedem Fall beantragt. Elterngeld zählt beim Grundsicherungsgeld und beim Kinderzuschlag als Einkommen; frei bleiben bis zu 300 € nur, wenn Sie vor der Geburt gearbeitet haben (Elterngeld und Sozialleistungen). Wer mit Kindern arbeitet und knapp verdient, sollte die Seite Wohngeld oder Grundsicherung lesen; wer allein erzieht, die Seite Leistungen für Alleinerziehende.

Wo Sie welchen Antrag stellen

Jede Leistung hat ihre eigene Stelle. Ein Antrag gilt erst ab seinem Eingang; deshalb lieber früh und formlos stellen und Unterlagen nachreichen.

LeistungStelleGezahltBewilligt fürRechtsgrundlage
GrundsicherungsgeldJobcenterab dem Ersten des Antragsmonats12 Monate§ 37 SGB II
WohngeldWohngeldstelle der Stadt oder Gemeindeab dem Ersten des Antragsmonatsin der Regel 12, höchstens 24 Monate§ 25 WoGG
KinderzuschlagFamilienkasseab dem Antragsmonat, nicht für zurückliegende Monate6 Monate§ 5 BKGG
KindergeldFamilienkassebis zu 6 Monate zurückbis das Kind 18 wird, in Ausbildung länger§ 66 EStG
UnterhaltsvorschussUnterhaltsvorschussstelle des Jugendamts1 Monat zurück, wenn Sie sich um den Unterhalt bemüht habenbis das Kind 18 wird§ 4 UVG
ElterngeldElterngeldstelle des Landes3 Lebensmonate vor dem Antragsmonatfür die beantragten Lebensmonate§ 7 BEEG

Was beschlossen ist und was noch kommt

Ein Betrag fließt erst in den Rechner, wenn er verkündet ist. Stand 20. Oktober 2026:

WasBekannt istStatus
Regelbedarfe ab 1. Januar 2027Fortschreibungsverordnung noch nicht verkündet; bis dahin gelten die Beträge von 2026à venir
Kindergeld ab 1. Januar 2027267 € je Kind, ab 2028 272 €: Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235), nicht beschlossenEntwurf
Wohngeld ab 1. Januar 2027Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8284) mit neuer Heizkostenkomponente und neuen Mietstufen; keine Erhöhung nach § 43 WoGG verkündetEntwurf
Name „Bürgergeld“Ämter dürfen ihn bis 31. Dezember 2026 weiter verwenden; Rechtsgrundlage ist schon das Grundsicherungsgeldbeschlossen
Weitere Teile der ReformÄnderungen bei der Förderung (§ 16 SGB II) ab 1. August 2027, ein weiterer Teil ab 1. Januar 2029beschlossen

Woher die Zahlen kommen

Grundsicherungsgeld nach dem Gesetz vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) und der Regelbedarfsverordnung 2026; Wohngeld nach den Anlagen 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes und der Mietstufenliste der Wohngeldverordnung; Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und dem Merkblatt der Familienkasse; Unterhaltsvorschuss nach § 2 UVG; Elterngeld nach § 2 BEEG. Insgesamt 98 amtliche Quellen, jede auf den Seiten genannt, die sie nutzen.

Was der Rechner nicht prüft: Ihr Vermögen, Mehrbedarfe wegen Krankheit oder Behinderung, ob Ihre Miete beim Jobcenter angemessen ist, und Sonderfälle wie Studium, Ausbildung oder Aufenthaltsrecht. Er ersetzt keine Beratung; kostenlos beraten Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und die Jobcenter selbst. Nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser.

Alle Rechner und Erklärungen

Welche Leistung?

Grundsicherungsgeld

Wohngeld

  • Wohngeld-RechnerWohngeld nach Haushalt, Miete und Mietstufe, mit Vergleich zum Grundsicherungsgeld.
  • Wohngeld 2026Höchstbeträge, Heizkostenkomponente, Freibeträge und Formel: was beim Wohngeld 2026 gilt.
  • Wohngeld-TabelleWohngeld nach Einkommen, Haushaltsgröße und Mietstufe, mit der Formel des Gesetzes berechnet.
  • EinkommensgrenzenBis zu welchem Bruttolohn es noch Wohngeld gibt, je Haushaltsgröße und Mietstufe berechnet.
  • MietstufenWas die Mietstufen I bis VII bedeuten, welche Stufe große Städte haben und was 2027 geplant ist.
  • Wohngeld beantragenWo und wann Sie Wohngeld beantragen, welche Unterlagen nötig sind und wie es weitergeht.
  • Wohngeld für RentnerWohngeld bei kleiner Rente: was zählt, Grundrentenfreibetrag und Abgrenzung zur Grundsicherung im Alter.
  • Wohngeldreform 2027 (Entwurf)Was der Gesetzentwurf zum Wohngeld ab 2027 ändern würde, mit Beispielrechnungen. Noch nicht beschlossen.
  • Wohngeld BerlinWohngeld in Berlin (Mietstufe IV): Höchstbeträge, Beispiele für typische Haushalte und Rechner.
  • Wohngeld HamburgWohngeld in Hamburg (Mietstufe VI) und was der Entwurf für 2027 mit Stufe V bedeuten würde.
  • Wohngeld MünchenWohngeld in München (Mietstufe VII): welcher Teil hoher Mieten zählt und bis zu welchem Einkommen.
  • Wohngeld KölnWohngeld in Köln (Mietstufe VI) für Familien: zusammen mit Kinderzuschlag und Kindergeld gerechnet.

Kinder

  • Kindergeld 2026Kindergeld 2026: Betrag, Antrag bei der Familienkasse, Altersgrenzen und Anrechnung auf andere Leistungen.
  • Kinderzuschlag-RechnerKinderzuschlag mit Wohngeld und Kindergeld berechnen und mit dem Grundsicherungsgeld vergleichen.
  • KinderzuschlagKinderzuschlag (KiZ) 2026: Voraussetzungen, Berechnung mit den Beispielen der Familienkasse, Antrag und Zusatzleistungen.
  • KiZ-EinkommensgrenzenAb welchem und bis zu welchem Einkommen es Kinderzuschlag gibt, berechnet für typische Familien.
  • UnterhaltsvorschussUnterhaltsvorschuss 2026: Beträge nach Alter, Voraussetzungen, Regeln ab 12 Jahren und Anrechnung auf andere Leistungen.
  • Bildung und TeilhabeBildungspaket 2026: Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten, Lernförderung und 15 € für Verein oder Musik, und wer es bekommt.

Geburt und Elternzeit

  • Elterngeld-RechnerBasiselterngeld und Elterngeld Plus aus dem Bruttolohn vor der Geburt berechnen, mit Teilzeit, Geschwisterbonus und Mehrlingen.
  • Elterngeld PlusElterngeld Plus: halber Betrag, doppelte Dauer, und warum es sich vor allem bei Teilzeit lohnt. Mit Rechenbeispielen.
  • PartnerschaftsbonusPartnerschaftsbonus: zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Stunden arbeiten.
  • Elterngeld und SozialleistungenWie Elterngeld auf Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag und Wohngeld angerechnet wird und welche Freibeträge gelten.
  • MutterschaftsgeldMutterschaftsgeld 2026: 13 € am Tag von der Krankenkasse, Zuschuss des Arbeitgebers, 210 € für privat Versicherte und Schutzfristen nach Fehlgeburt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Kann ich Wohngeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Nein. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil das Jobcenter die Wohnkosten schon trägt. Umgekehrt muss das Jobcenter Sie auf Wohngeld und Kinderzuschlag verweisen, wenn beide zusammen Ihren Bedarf und den Ihrer Familie für mindestens 3 Monate decken. Der Rechner prüft beides für denselben Haushalt.

Warum zeigt der Rechner ein Ergebnis mit weniger Geld als empfohlen?

Weil die Leistungen nicht frei wählbar sind. Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag aus, gehen sie dem Grundsicherungsgeld vor, auch wenn das Jobcenter rechnerisch etwas mehr zahlen würde. Nur wenn höchstens 100 € zum Bedarf fehlen und Sie arbeiten, dürfen Sie wählen. Der Rechner nennt deshalb die Kombination, die nach dem Gesetz gilt, und zeigt die andere daneben.

Zählt das Kindergeld als Einkommen?

Beim Grundsicherungsgeld und beim Kinderzuschlag ja, es mindert den Bedarf des Kindes. Beim Wohngeld nein, es bleibt außer Betracht. Deshalb kann ein Haushalt mit 259 € Kindergeld je Kind beim Jobcenter knapp über der Grenze liegen und trotzdem Wohngeld bekommen. Der Rechner setzt das Kindergeld in jeder Leistung so an, wie das jeweilige Gesetz es verlangt.

Welche Angaben braucht der Rechner?

Ob Sie allein oder zu zweit sind, das Alter jedes Kindes, das Bruttogehalt, die Kaltmiete mit kalten Nebenkosten, die Heizkosten und den Wohnort für die Mietstufe. Unter „Mehr“ kommen Elterngeld und sonstiges Einkommen dazu. Name, Adresse oder Steuer-ID fragt er nicht ab, und alles bleibt in Ihrem Browser.

Ist das Ergebnis ein Bescheid?

Nein. Es ist eine Schätzung nach den veröffentlichten Regeln und Beträgen. Über jede Leistung entscheidet die zuständige Stelle nach Ihren Nachweisen, und Vermögen, Mehrbedarfe oder eine unangemessen hohe Miete prüft erst sie. Stellen Sie den Antrag lieber einmal zu viel: Ein abgelehnter Antrag kostet nichts, ein versäumter Monat oft schon.

Was hat sich am 1. Juli 2026 geändert?

Aus dem Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Regelbedarfe blieben gleich, doch das Schonvermögen hängt jetzt vom Alter ab und beginnt bei 5.000 €, Leistungsminderungen betragen 30 % für 3 Monate, und die Miete übernimmt das Jobcenter auch im ersten Jahr nur bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Höhe.

Herausgegeben von

Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

Rechtsstand geprüft am · Redaktionsgrundsätze · Kontakt

Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.