Rechenweg und Quellen
Jede Zahl der Rechner kommt aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einer amtlichen Bekanntmachung, die unten mit Fundstelle steht. Gerechnet wird in Ihrem Browser; nichts von dem, was Sie eingeben, geht an einen Server. Stichtag aller Angaben: 20. Oktober 2026. Die Rechner schätzen. Über jede Leistung entscheidet die zuständige Stelle nach Ihren Nachweisen, und diese Seite sagt offen, wo der Rechner vereinfacht.
Nettolohn als Ausgangspunkt
Alle bedarfsabhängigen Leistungen rechnen mit dem Netto. Der Rechner leitet es aus dem Bruttolohn ab: Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums (Grundfreibetrag 12.348 €), Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 2026 mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %. Bis 603,00 € im Monat gilt der Minijob ohne Lohnsteuer, darüber bis 2.000 € der Übergangsbereich mit verminderten Beiträgen. Steuerklasse: allein I, alleinerziehend II, Paar mit einem Verdienst III, mit zwei Verdiensten IV/IV. Kirchensteuer wird nicht abgezogen; wer sie zahlt, hat einige Euro weniger Netto und meist etwas mehr Leistung.
Grundsicherungsgeld (SGB II ab 1. Juli 2026)
Rechtsgrundlage ist das SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107, in Kraft seit 1. Juli 2026. Der Bedarf ist die Summe der Regelbedarfe aller Personen, des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelbedarfe stehen in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026:
| Stufe | Wer | Monat |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| 2 | Partner in der Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € |
| 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € |
| 4 | Jugendliche ab dem 14. bis zum 18. Geburtstag | 471 € |
| 5 | Kinder ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag | 390 € |
| 6 | Kinder bis zum 6. Geburtstag | 357 € |
Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II): 36 % des Regelbedarfs mit einem Kind unter 7 oder zwei oder drei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %. Miete und Heizung werden nach Köpfen auf die Personen verteilt. Vom Nettolohn bleiben nach § 11b SGB II 100 € und dann gestaffelte Anteile des Bruttos frei:
| Bruttolohn im Monat | bleibt frei |
|---|---|
| über 100 € bis 520 € | 20 % |
| über 520 € bis 1.000 € | 30 % |
| über 1.000 € bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €) | 10 % |
Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag sind Einkommen des Kindes, aber nur bis zu seinem eigenen Bedarf; ein Rest Kindergeld geht an den Elternteil. Elterngeld zählt als Einkommen; frei bleiben bis zu 300 €, wenn vor der Geburt Erwerbseinkommen bestand, was der Rechner bei einem Elterngeld über dem Mindestbetrag annimmt. Wer Grundsicherungsgeld bekommt, erhält für jedes Kind zusätzlich den Sofortzuschlag von 25 € (§ 72 SGB II); er steht im Ergebnis als eigene Zeile.
Vereinfachungen: Die Miete zählt in tatsächlicher Höhe, weil jede Kommune ihre eigene Angemessenheitsgrenze hat; liegt Ihre Miete darüber, zahlt das Jobcenter nach dem ersten Jahr nur den angemessenen Teil und schon im ersten Jahr höchstens das 1,5-Fache. Das Vermögen prüft der Rechner nicht. Die Pauschale für private Versicherungen ist nicht abgezogen, weil wir ihre Fassung nach der Reform nicht an einer amtlichen Quelle prüfen konnten; Ihr Anspruch kann dadurch etwas höher liegen. Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Behinderung, Ernährung und Warmwasser rechnet nur der Mehrbedarfsrechner, nicht der Haushaltsrechner.
Wohngeld
Formel nach § 19 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), mit den Koeffizienten a, b und c für die Zahl der Haushaltsmitglieder aus Anlage 2, gerundet auf volle Euro. M ist die Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag nach Mietstufe (Anlage 1, Mietstufen nach der Wohngeldverordnung) zuzüglich Klimakomponente und Heizkostenentlastung nach § 12 WoGG; die tatsächlichen Heizkosten zählen nicht. Y ist das monatliche Gesamteinkommen: Jahresbrutto je Person minus Werbungskosten, je 10 % Abzug für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung (§ 16), minus Freibeträge (§ 17), geteilt durch 12. Unter 10 € wird nichts gezahlt.
Auslegung: Als Werbungskosten zieht der Rechner den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr ab (§ 9a EStG). Das Wohngeldgesetz verweist auf das Einkommensteuerrecht; ob jede Wohngeldstelle so rechnet, haben wir nicht amtlich bestätigt gefunden. Kindergeld zählt beim Wohngeld nicht als Einkommen, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss schon. Unsere Formel trifft vier unabhängig nachgerechnete Kontrollfälle auf den Euro.
Kinderzuschlag
Nach § 6a BKGG höchstens 297 € je Kind. Davon gehen 45 % des Einkommens des Kindes ohne Kindergeld ab (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss), dann 45 % des Erwerbseinkommens der Eltern, soweit es ihren eigenen Bedarf übersteigt. Mindesteinkommen brutto: 900 € für Paare, 600 € für Alleinerziehende. Den Bedarf der Eltern bildet der Rechner aus ihren Regelbedarfen, dem Mehrbedarf und ihrem Anteil an Miete und Heizung. Diesen Anteil nimmt er aus der Tabelle im Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse, die auf dem Existenzminimumbericht beruht:
| Kinder | Anteil Alleinerziehende | Anteil Paar |
|---|---|---|
| 1 | 77 % | 83 % |
| 2 | 63 % | 71 % |
| 3 | 53 % | 62 % |
| 4 | 46 % | 55 % |
| 5 und mehr | 40 % | 50 % |
Die beiden Rechenbeispiele des Merkblatts sind automatische Tests und werden auf den Euro getroffen. Ob der Kinderzuschlag tatsächlich besteht, entscheidet erst der Vergleich mit dem Grundsicherungsgeld (unten).
Kindergeld und Unterhaltsvorschuss
Kindergeld: 259 € je Kind seit 1. Januar 2026 (§ 66 EStG). Den Unterhaltsvorschuss leiten wir selbst ab: Mindestunterhalt der Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung minus das volle Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 UVG).
| Alter | Mindestunterhalt | minus Kindergeld | Vorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 € | 259 € | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 558 € | 259 € | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 653 € | 259 € | 394 € |
Zahlungen des anderen Elternteils mindern den Vorschuss. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gilt die Bedingung des § 1 Abs. 1a UVG: kein Grundsicherungsgeld für das Kind oder mindestens 600 € brutto beim alleinerziehenden Elternteil.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Elterngeld-Netto nach § 2e und § 2f BEEG: Monatsbrutto minus ein Zwölftel von 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, minus Lohnsteuer und Soli nach Programmablaufplan, minus Pauschalen von 9 %, 10 % und 2 % für die Sozialversicherung. Ersatzrate 67 %, bei kleinem Einkommen höher, bei hohem sinkend bis 65 %; mindestens 300 €, höchstens 1.800 €. Wichtig: Maßgeblich ist der Programmablaufplan des Kalenderjahres vor der Geburt. Der Rechner nutzt den von 2026, rechnet also genau für Geburten ab dem 1. Januar 2027; für Geburten 2026 gilt der Plan von 2025, und das Ergebnis kann um wenige Euro abweichen.
Mutterschaftsgeld: höchstens 13 € je Kalendertag von der Krankenkasse (§ 24i SGB V), den Rest bis zum durchschnittlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber (§ 20 MuSchG); privat oder familienversichert einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Der Vergleich: welche Leistung gilt
Der Haushaltsrechner rechnet zuerst Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, dann das Grundsicherungsgeld ohne andere Leistungen, dann Wohngeld und Kinderzuschlag, und schließlich das Grundsicherungsgeld noch einmal mit Wohngeld und Kinderzuschlag als Einkommen. Bleibt dabei kein Bedarf offen, gehen Wohngeld und Kinderzuschlag vor (§ 12a SGB II). Fehlen höchstens 100 € und hat der Haushalt Erwerbseinkommen, besteht der Kinderzuschlag trotzdem, und der Haushalt kann wählen (§ 6a Abs. 1a BKGG). Sonst ist das Jobcenter zuständig. Zuständige Stellen: Jobcenter, Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts, Elterngeldstelle des Landes.
Tests vor jeder Veröffentlichung
Vor jedem Build laufen automatische Tests: die Rechenbeispiele des Kinderzuschlag-Merkblatts, die Höchstbeträge der Wohngeld-Anlage 1, vier Wohngeld-Kontrollfälle, die Freibeträge des § 11b, die Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Ersatzrate und Grenzen des Elterngeldes, die Beträge des Unterhaltsvorschusses, die Schutzfristen und drei Vergleichsfälle. Die Lohnsteuer läuft gegen 63 Monats- und Jahresfälle und 28 Fälle für sonstige Bezüge, die die Schnittstelle des BMF-Rechners am 20. Oktober 2026 geliefert hat, auf den Cent. Ein abweichender Wert stoppt die Veröffentlichung.
Was die Rechner nicht wissen
- Vermögen, Erbschaften und Schenkungen;
- die Angemessenheitsgrenze für die Miete in Ihrer Kommune;
- Mehrbedarfe außer dem für Alleinerziehende im Haushaltsrechner;
- Selbständige, Studierende, Auszubildende, Rentner mit Grundsicherung im Alter und Fragen des Aufenthaltsrechts;
- Pflichtverletzungen und Leistungsminderungen.
Beträge, die erst beschlossen werden sollen, rechnen wir nicht: die Regelbedarfe 2027, das Kindergeld 2027 und 2028 aus dem Regierungsentwurf und die Wohngeldreform aus dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8284). Sie stehen auf den Seiten als „à venir“ mit Datum.
Rhythmus und Fehler
Vollständige Durchsicht mindestens alle 12 Monate, dazu nach jeder neuen Regelbedarfsverordnung, jeder Wohngeldanpassung und jeder Änderung des Kindergeldes. Fehler melden Sie an kontakt@hilfenrechner.de; siehe auch die Redaktionsgrundsätze. Fassung: 20. Oktober 2026.
Alle Quellen (98)
- BMF: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 (XML)
- BMF: Lohn- und Einkommensteuerrechner
- BMG: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7
- § 55 SGB XI: Beitragssatz der Pflegeversicherung, Zuschlag und Abschläge
- BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- BGBl. 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243)
- Anlage zu § 28 SGB XII: Regelbedarfsstufen seit 2011
- § 12 SGB II: zu berücksichtigendes Vermögen
- § 12a SGB II: vorrangige Leistungen
- § 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich und beitragspflichtige Einnahme
- § 8 SGB IV: geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze
- Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202604002 vom 9. April 2026: Mindestlohn 13,90 €, Geringfügigkeitsgrenze 603 €, Übergangsbereich bis 2.000 €
- § 11b SGB II: Absetzbeträge und Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
- § 21 SGB II: Mehrbedarfe
- § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 11 SGB II: zu berücksichtigendes Einkommen
- § 28 SGB II: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 10 BEEG: Verhältnis des Elterngeldes zu anderen Sozialleistungen
- § 19 WoGG: Höhe des Wohngeldes
- § 12 WoGG: Höchstbeträge, Heizkostenentlastung und Klimakomponente
- Anlage 1 zum WoGG: Höchstbeträge für Miete und Belastung
- Anlage 2 zum WoGG: Werte a, b und c der Wohngeldformel
- Anlage 3 zum WoGG: Rechenschritte und Rundungen
- § 16 WoGG: Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- § 17 WoGG: Freibeträge
- § 14 WoGG: Jahreseinkommen
- § 21 WoGG: Ausschluss bei weniger als 10 Euro
- Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV: Mietenstufen der Gemeinden
- Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes vom 21. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 314
- § 9a EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- § 6a BKGG: Kinderzuschlag
- Familienkasse: Merkblatt Kinderzuschlag (KiZ 2), Stand Juli 2026
- Familienportal des Bundes: Kinderzuschlag
- § 66 EStG: Höhe des Kindergeldes
- § 6 BKGG: Höhe des Kindergeldes
- § 32 EStG: Kinder, Freibeträge für Kinder
- Familienkasse: Merkblatt Kindergeld 2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/8235 (Kindergeld 2027 und 2028, nicht beschlossen)
- § 1 UVG: Berechtigte
- § 2 UVG: Umfang der Unterhaltsleistung
- Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, BGBl. 2024 I Nr. 359
- § 24i SGB V: Mutterschaftsgeld
- § 19 MuSchG: Mutterschaftsgeld
- § 20 MuSchG: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes (Schutzfristen nach Fehlgeburt), BGBl. 2025 I Nr. 59
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes
- § 2a BEEG: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
- § 2e BEEG: Abzüge für Steuern
- § 2f BEEG: Abzüge für Sozialabgaben
- § 1 BEEG: Berechtigte und Einkommensgrenze
- § 4 BEEG: Art und Dauer des Bezugs
- § 4a BEEG: Basiselterngeld und Elterngeld Plus
- § 4b BEEG: Partnerschaftsbonus
- § 31 SGB II: Pflichtverletzungen
- § 31a SGB II: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- § 31b SGB II: Beginn und Dauer der Minderung
- § 32 SGB II: Meldeversäumnisse
- § 7b SGB II: Erreichbarkeit
- § 37 SGB II: Antragserfordernis
- § 41 SGB II: Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
- § 65a SGB II: Übergangsregelung zum Dreizehnten Änderungsgesetz
- § 10 SGB II: Zumutbarkeit
- § 15 SGB II: Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 9 SGB II: Hilfebedürftigkeit
- § 7 SGB II: Leistungsberechtigte
- § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen
- § 5 BKGG: Beginn und Ende des Anspruchs
- § 25 WoGG: Bewilligungszeitraum
- § 4 UVG: Beginn und beschränkte Rückwirkung
- § 7 WoGG: Ausschluss vom Wohngeld
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BT-Drucksache 21/8284 (nicht beschlossen)
- § 17a WoGG: Freibetrag für zu berücksichtigende Grundrentenzeiten
- § 22 WoGG: Wohngeldantrag
- § 27 WoGG: Änderung des Wohngeldes
- § 6b BKGG: Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 7 BEEG: Antragstellung
- § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen
- § 7 UVG: Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
- § 41 SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- § 72 SGB II: Sofortzuschlag
- § 42 SGB II: Fälligkeit und Auszahlung
- § 28a SGB XII: Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- § 42a SGB II: Darlehen
- § 11a SGB II: Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 29 SGB II: Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 4c BEEG: Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
- § 3 UVG: Dauer der Unterhaltsleistung
- § 5 UVG: Ersatz- und Rückzahlungspflicht
- § 6 UVG: Auskunfts- und Anzeigepflicht
- § 9 UVG: Verfahren und Zahlungsweise
- § 34 SGB XII: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum
- § 8 BEEG: Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
- § 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit
Herausgegeben von Radif Partners
Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt
Rechtsstand geprüft am · Redaktionsgrundsätze · Kontakt
Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.