Wohngeld

Wohngeld für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerhaushalte sind eine der größten Gruppen im Wohngeld. Tragen Sie Ihre Rente unter „sonstiges Einkommen“ ein, dazu Miete und Wohnort; der Rechner zeigt das Wohngeld.

Haushalt

mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe III für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Wohngeld

1.311 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit0 €
Sonstiges Einkommen1.100 €
Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde)211 €
Leistungen zusammen211 €

Wohngeld deckt Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.

Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld13 €nicht möglichNicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II).
Wohngeld ✓211 €1.311 €Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Miete und Heizung550 €
Bedarf1.113 €
Sonstiges Einkommen der Eltern (Kindergeld-Überschuss, Elterngeld über dem Freibetrag, Renten)− 1.100 €
Grundsicherungsgeld13 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 475 € (Höchstbetrag 456 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.100 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Für das Wohngeld zählt die Rente nicht netto, sondern im Wesentlichen mit ihrem Bruttobetrag, einschließlich des steuerfreien Teils (§ 14 WoGG). Davon zieht die Wohngeldstelle pauschal 10 % ab, wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, und weitere 10 %, falls Einkommensteuer anfällt (§ 16 WoGG). Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, bekommt einen Freibetrag von 1.200 € im Jahr plus 30 % der übrigen Rente, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 im Monat (§ 17a WoGG). Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.100 € Rente und 480 € Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietstufe III erhält nach unserer Rechnung rund 262 € Wohngeld im Monat. Reichen Rente und Wohngeld nicht für den Lebensunterhalt, ist die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beim Sozialamt zuständig; sie schließt Wohngeld aus (§ 7 WoGG). Diese Leistung rechnet unser Werkzeug nicht.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen

Wohngeld bei kleiner Rente in Zahlen

Mietstufe III; Bruttokaltmiete 480 € für eine Person, 580 € für zwei; Abzug von 10 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, keine Steuer. Eigene Berechnung nach § 19 WoGG.
Rente brutto im MonatAlleinstehendPaar (eine Rente)Alleinstehend mit Grundrentenzeiten
900 €344 €536 €465 €
1.100 €262 €466 €388 €
1.300 €177 €393 €308 €
1.500 €90 €318 €226 €
1.700 €–240 €140 €

Die letzte Spalte zeigt, wie stark der Grundrentenfreibetrag wirkt. Bei 1.100 € Rente ist er auf den Höchstbetrag von 3.378 € im Jahr begrenzt; das Wohngeld steigt dadurch auf 388 €. Ohne Grundrentenzeiten fällt das Wohngeld bei höheren Renten früher weg. Ob eine Rente überhaupt zu Wohngeld führt, hängt außerdem stark von Miete und Mietstufe ab; die Grenzen für alle Stufen stehen unter Wohngeld-Einkommensgrenzen.

Welche Rente zählt und wie

Die Wohngeldstelle rechnet mit dem Jahreseinkommen. Bei der gesetzlichen Rente ist das der Zahlbetrag vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich des Teils, der nicht der Einkommensteuer unterliegt; das WoGG zählt ihn ausdrücklich mit (§ 14 Abs. 2). Betriebsrenten und private Renten kommen hinzu, ebenso Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Vom Ergebnis werden Pauschalen abgezogen: 10 %, wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden, was bei fast allen Rentnern der Fall ist, und weitere 10 %, wenn Einkommensteuer zu erwarten ist. Rentenversicherungsbeiträge fallen im Ruhestand meist nicht mehr an.

Im Rechner oben tragen Sie die Rente unter „sonstiges Einkommen“ ein. Das Feld wird ohne Pauschalabzug angesetzt. Um wie die Wohngeldstelle zu rechnen, geben Sie die Bruttorente minus 10 % ein, bei einer Rente von 1.100 € also 990 €.

Grundsicherung im Alter: die Grenze nach unten

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§ 41 SGB XII). Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Diese Leistung deckt den Regelbedarf von 563 € für Alleinstehende und die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung. Wer sie bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG).

Unser Rechner rechnet die Grundsicherung im Alter nicht. Sein Vergleich mit dem Grundsicherungsgeld des SGB II gilt für erwerbsfähige Menschen unter der Altersgrenze. Für Rentnerinnen und Rentner gibt er deshalb nur einen Anhaltspunkt: Zeigt er, dass Rente und Wohngeld zusammen unter dem Bedarf aus Regelbedarf und Miete liegen, sollten Sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter beantragen. Freibeträge für Renten mit Grundrentenzeiten gibt es auch dort, mit eigenen Regeln.

Beide Anträge sind erlaubt

Wer unsicher ist, ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter zusteht, darf beide beantragen. Wird die Grundsicherung abgelehnt, weil Wohngeld reicht, beginnt das Wohngeld ab dem Monat der Ablehnung, wenn der Wohngeldantrag bis zum Ende des Folgemonats gestellt ist (§ 25 Abs. 3 WoGG).

Was sonst für Rentnerhaushalte gilt

  • Lebt ein Paar zusammen, zählen beide Renten. Die Höchstbeträge und die Formel richten sich nach zwei Personen.
  • Ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 oder häusliche Pflegebedürftigkeit bringt einen Freibetrag von 1.800 € im Jahr (§ 17 WoGG).
  • Weil sich Renten selten ändern, bewilligt die Wohngeldstelle oft für mehr als 12 Monate, bis zu 24. Eine Rentenanpassung führt nur dann zu einer Neuberechnung, wenn das Einkommen um mehr als 15 % steigt.
  • Eigentümer im Ruhestand erhalten statt des Mietzuschusses einen Lastenzuschuss für ihre selbst genutzte Wohnung.

Wie der Antrag abläuft und welche Unterlagen nötig sind, steht unter Wohngeld beantragen. Für den Rentenbescheid genügt meist die letzte Rentenanpassungsmitteilung.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wird die Witwenrente beim Wohngeld angerechnet?

Ja. Alle Renten zählen zum Einkommen des Haushalts: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen- und Witwerrente, Betriebsrenten und private Renten. Bei gesetzlichen Renten zählt auch der Teil, der steuerfrei bleibt. Die Wohngeldstelle zieht die Pauschalen nach § 16 WoGG ab, je nachdem, welche Beiträge und Steuern tatsächlich gezahlt werden.

Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf den Grundrentenfreibetrag habe?

Der Freibetrag setzt mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten voraus: Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege. Ob Sie diese Zeiten haben, steht in Ihrer Rentenauskunft oder im Rentenbescheid; wer einen Grundrentenzuschlag bekommt, erfüllt die Voraussetzung. Geben Sie im Wohngeldantrag an, dass Sie die Zeiten haben, und legen Sie den Nachweis bei.

Bekomme ich als Rentner Wohngeld oder Grundsicherung im Alter?

Das hängt davon ab, ob Rente und Wohngeld zusammen Ihren Bedarf decken. Wenn ja, gibt es Wohngeld, und das Sozialamt verweist darauf. Wenn nein, zahlt das Sozialamt Grundsicherung im Alter einschließlich der angemessenen Miete; Wohngeld ist dann ausgeschlossen. Im Zweifel stellen Sie beide Anträge, die Ämter klären die Zuständigkeit untereinander.

Warum zeigt der Rechner für meine Rente weniger Wohngeld als die Tabelle auf dieser Seite?

Der Rechner setzt das unter „sonstiges Einkommen“ eingetragene Geld ohne Abzug an, so als wäre es bereits ein Nettobetrag. Die Tabelle rechnet wie die Wohngeldstelle mit dem Bruttobetrag der Rente und dem Abzug von 10 % für die Krankenversicherung. Tragen Sie im Rechner deshalb Ihre Bruttorente minus 10 % ein, dann stimmen beide Ergebnisse überein.

Weiterrechnen

Gesetze und amtliche Seiten zu dieser Seite

Herausgegeben von

Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

Rechtsstand geprüft am · Redaktionsgrundsätze · Kontakt

Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.