Wohngeld

Wohngeldreform 2027: der Gesetzentwurf im Überblick

Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 umbauen und dabei sparen. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor, beschlossen ist er nicht. Diese Seite zeigt, was er für Haushalte bedeuten würde.

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes in den Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 21/8284). Am 20. Oktober 2026 ist er nicht beschlossen; es gilt weiter das Recht seit dem 1. Januar 2025. Der Entwurf soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten und würde vier Dinge ändern, die den Betrag betreffen: Die regelmäßige Erhöhung zum 1. Januar 2027 entfiele. Der Heizkostenbetrag würde halbiert, für eine Person von 110,40 € auf 62,40 €. Der Wert c der Wohngeldformel stiege, sodass höhere Einkommen stärker angerechnet würden. Und neue Mietstufen auf Grundlage der Wohngeldstatistik 31.12.2023 und 31.12.2024 kämen hinzu, etwa für Hamburg Stufe V statt VI. Nach unserer Rechnung bekäme eine alleinstehende Person in Mietstufe IV mit 1.500 € brutto und 600 € Bruttokaltmiete nach dem Entwurf 246 € statt 301 € im Monat. Die Höchstbeträge für die Miete blieben gleich. Ob der Bundestag den Entwurf so beschließt, ist offen.

Wohngeld schnell geschätzt

Wohngeld im Monat

301 €

Berücksichtigte Miete530 €
Heizkosten- und Klimakomponente130 €
Monatseinkommen nach Abzügen978 €

Ihre Miete liegt über dem Höchstbetrag; gerechnet wird mit dem Höchstbetrag.

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Stand des Verfahrens

Der Entwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“. Die Bundesregierung hat ihn dem Bundestag mit Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026 zugeleitet. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dazu Stellung genommen und Änderungen verlangt, die Bundesregierung hat geantwortet. Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Am 20. Oktober 2026 hat der Bundestag das Gesetz nicht beschlossen. Alles auf dieser Seite beschreibt deshalb einen Plan, kein geltendes Recht. Für Ihren Antrag und Ihren Bescheid gelten die Regeln unter Wohngeld 2026. Zahlen, die in Medien als „neues Wohngeld“ kursieren, sind Schätzungen auf Grundlage dieses Entwurfs.

Begründung der Bundesregierung

Die Bundesregierung begründet den Entwurf mit zwei Zielen: den Bundeshaushalt zu entlasten und das Verfahren in den Wohngeldstellen zu vereinfachen. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz habe sich die Zahl der Wohngeldhaushalte verdoppelt, der Aufwand in den Wohngeldstellen sei gestiegen und die Bearbeitungszeiten seien länger geworden. Die Einsparungen sollen vor allem aus drei Maßnahmen kommen: dem Aussetzen der regelmäßigen Fortschreibung, der Halbierung der Heizkostenkomponente und der Anhebung des Werts c. Zugleich rechnet der Entwurf mit höheren Ausgaben beim Grundsicherungsgeld und bei der Sozialhilfe, weil ein Teil der Haushalte dorthin wechseln würde.

Was sich beim Betrag ändern würde

Keine Erhöhung zum Jahreswechsel

Nach § 43 WoGG wird das Wohngeld regelmäßig an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst; die nächste Anpassung stünde zum 1. Januar 2027 an. Der Entwurf fügt einen neuen Absatz ein: Zu diesem Datum findet keine Fortschreibung statt. Die Höchstbeträge blieben damit auf dem Stand vom 1. Januar 2025.

Halbierte Heizkostenkomponente

Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten besteht aus einem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente. Der Entwurf halbiert die dauerhafte Komponente; der CO2-Teil bliebe. Für eine Person sänke der Gesamtbetrag von 110,40 € auf 62,40 €.

Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten im Monat. Entwurf: BT-Drucksache 21/8284, nicht beschlossen.
PersonenHeuteNach EntwurfWeniger
1110,40 €62,40 €48,00 €
2142,60 €80,60 €62,00 €
3170,20 €96,20 €74,00 €
4197,80 €111,80 €86,00 €
5225,40 €127,40 €98,00 €

Weil dieser Betrag in der Formel zur Miete addiert wird, sinkt das Wohngeld durch die Halbierung um etwas mehr als die Differenz, bei kleinen Einkommen fast im Verhältnis eins zu eins.

Neuer Wert c in der Formel

Die Formel aus § 19 WoGG enthält den Term c·Y·Y. Er sorgt dafür, dass das Wohngeld mit steigendem Einkommen immer schneller sinkt. Der Entwurf hebt c für alle Haushaltsgrößen an, die Werte a und b blieben. Nach der Begründung schont das Haushalte mit niedrigen Einkommen und trifft Haushalte mit höheren stärker.

Werte c aus Anlage 2 WoGG heute und nach dem Entwurf.
Personenc heute (× 10⁻⁵)c nach Entwurf (× 10⁻⁵)
14,086,446
23,044,803
32,453,871
41,762,781
51,722,718

Neue Mietstufen

Eine neue Anlage zur Wohngeldverordnung würde die Mietstufen auf Grundlage der Wohngeldstatistik 31.12.2023 und 31.12.2024 neu festlegen. Manche Städte stiegen auf, andere ab. Welche großen Städte betroffen wären, zeigt die Seite Mietstufen.

Beispielrechnungen: heute und nach Entwurf

Eigene Berechnung: heute nach § 19 WoGG, Entwurf mit halbierter Heizkostenkomponente und neuen Werten c nach BT-Drucksache 21/8284; Mietstufe unverändert. Arbeitnehmer mit drei Abzügen. Nicht beschlossen.
HaushaltBruttokaltmieteWohngeld heuteNach EntwurfUnterschied
1 Person, Stufe IV, 1.000 € brutto520 €459 €410 €-49 €
1 Person, Stufe IV, 1.500 € brutto600 €301 €246 €-55 €
2 Personen, Stufe III, 2.000 € brutto600 €327 €254 €-73 €
4 Personen, Stufe IV, 3.000 € brutto900 €597 €493 €-104 €
4 Personen, Stufe IV, 4.000 € brutto900 €332 €204 €-128 €

Die Beispiele zeigen das Muster. Bei kleinem Einkommen kommt der Verlust vor allem aus der Heizkostenkomponente und liegt in der Größenordnung ihrer Halbierung. Bei höherem Einkommen kommt der neue Wert c hinzu, und der relative Verlust wird größer; für Haushalte nahe der heutigen Einkommensgrenze kann das Wohngeld ganz entfallen. In Gemeinden, die nach dem Entwurf in eine niedrigere Mietstufe rutschen, wäre der Verlust noch größer. Ein Beispiel aus Hamburg: Eine alleinstehende Person mit 1.600 € brutto und 650 € Bruttokaltmiete bekäme heute in Stufe VI 326 €, nach dem Entwurf in Stufe V 238 €. Mehr dazu unter Wohngeld in Hamburg.

Wie wir gerechnet haben

Die Spalte „Nach Entwurf“ verwendet die im Entwurf abgedruckten Werte: Heizkostenbeträge und Werte c nach den neuen Tabellen, alle übrigen Werte wie heute. Andere Änderungen des Entwurfs, etwa bei Werbungskosten oder Freibeträgen, sind nicht eingerechnet. Ändert der Bundestag den Entwurf, ändern sich auch die Ergebnisse.

Wer besonders betroffen wäre

Am stärksten träfe der Entwurf drei Gruppen. Erstens größere Haushalte mit mittlerem Einkommen: Bei ihnen wirkt der neue Wert c am deutlichsten, wie die vierköpfige Familie mit 4.000 € brutto in der Tabelle zeigt. Zweitens Haushalte in Gemeinden, die in eine niedrigere Mietstufe rutschen würden; unter den großen Städten sind das Hamburg, Kiel, Halle (Saale), Magdeburg, Krefeld. Dort sänke zusätzlich der Höchstbetrag. Drittens Beschäftigte mit hohen tatsächlichen Werbungskosten, etwa Pendler, weil nur noch die Pauschale zählen würde.

Weniger betroffen wären Haushalte mit sehr kleinem Einkommen: Bei ihnen spielt der Wert c kaum eine Rolle, und es bleibt im Wesentlichen der Verlust aus der Heizkostenkomponente. Gemeinden, die in eine höhere Stufe aufsteigen würden, etwa Essen, Münster, Mönchengladbach, bekämen einen höheren Höchstbetrag, was die übrigen Kürzungen für Haushalte mit hoher Miete teilweise ausgleichen könnte.

Wie es weitergeht

Damit die Änderungen zum geplanten Datum wirken, müsste der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beschließen, danach befasst sich der Bundesrat erneut, bevor das Gesetz ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Im Verfahren kann sich der Inhalt noch ändern, etwa bei der Höhe der Heizkostenkomponente, den Werten c oder einzelnen Freibeträgen. Auch eine spätere Geltung ist möglich. Wir prüfen den Stand regelmäßig und passen die Seiten an, sobald ein Beschluss vorliegt.

Was der Entwurf sonst vorsieht

  • Werbungskosten: Beim Lohn würden nur noch die Pauschbeträge des Einkommensteuerrechts abgezogen, höhere tatsächliche Werbungskosten nicht mehr. Wer heute etwa wegen eines langen Arbeitswegs mehr absetzt, verlöre diesen Vorteil.
  • Freibetrag bei Schwerbehinderung: Der Nachweis würde vereinfacht; maßgeblich wären ein Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3.
  • Wechselmodell: Für Kinder, die abwechselnd bei beiden getrennt lebenden Eltern wohnen, würde die Prüfung vereinfacht.
  • Zahlung: Wohngeld würde nur noch auf ein Konto überwiesen.
  • Übergang: Bereits bewilligtes Wohngeld bliebe bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Bei Anträgen, über die bis zum Jahresende noch nicht entschieden ist, bliebe es ab dem Stichtag beim höheren Betrag für Dezember, falls das neue Recht weniger ergibt.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem vorgeschlagen, den Freibetrag für Alleinerziehende anzuheben. Ob solche Vorschläge in das Gesetz eingehen, entscheidet der Bundestag.

Was Sie jetzt tun können

Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, ändert sich für Ihren Antrag nichts. Wer Anspruch hat, sollte Wohngeld wie bisher beantragen, denn das geltende Recht gilt bis zum Inkrafttreten einer Änderung. Haushalte, die nach dem Entwurf aus dem Wohngeld fallen könnten, sollten prüfen, ob sie stattdessen Grundsicherungsgeld oder, mit Kindern, einen höheren Kinderzuschlag bekommen würden. Der Wohngeld-Rechner zeigt den Vergleich nach heutigem Recht. Aus der Übergangsregel des Entwurfs folgt außerdem: Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt ist, bliebe bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe, der bei gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate dauern kann. Für Haushalte, die ohnehin einen Anspruch haben, ist ein Antrag im laufenden Jahr deshalb nicht von Nachteil. Diese Seite wird aktualisiert, sobald der Bundestag entschieden hat.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ist die Wohngeldkürzung 2027 schon beschlossen?

Nein. Am 20. Oktober 2026 liegt nur der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, BT-Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026. Der Bundestag muss ihn beraten und beschließen, der Bundesrat ist beteiligt. Änderungen im Verfahren sind möglich. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird daraus geltendes Recht. Bis dahin gelten die bisherigen Beträge.

Was passiert mit meinem laufenden Wohngeldbescheid, wenn die Reform kommt?

Nach der Übergangsregel des Entwurfs (neuer § 42e WoGG) bliebe es bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums beim bewilligten Betrag, wenn das Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde. Erst der Weiterleistungsantrag würde nach neuem Recht berechnet. Muss die Wohngeldstelle wegen einer Änderung neu entscheiden, gälte ab dem Stichtag das neue Recht. Das alles gilt nur, wenn das Gesetz so beschlossen wird.

Würde die Reform auch das Grundsicherungsgeld betreffen?

Indirekt ja. Die Bundesregierung rechnet in ihrem Entwurf selbst damit, dass mehr Haushalte statt Wohngeld Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen: Die Ausgaben für das SGB II und SGB XII würden steigen, die für Wohngeld und Kinderzuschlag sinken. Für Haushalte an der Grenze könnte sich der richtige Weg also vom Wohngeld zum Jobcenter verschieben.

Ändern sich mit der Reform die Höchstbeträge für die Miete?

Nein. Nach dem Entwurf blieben die Höchstbeträge je Haushaltsgröße und Mietstufe gleich, die Klimakomponente würde nur in die Tabelle der Höchstbeträge verschoben. Wohl aber änderte sich für einige Gemeinden die Mietstufe, und damit der Höchstbetrag, der für sie gilt. Wer in eine niedrigere Stufe rutscht, hätte einen niedrigeren Höchstbetrag.

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