Grundsicherungsgeld

Hinzuverdienst: wie viel Sie vom Lohn behalten

Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, behält einen Teil des Lohns. Der kleine Rechner zeigt Ihren Freibetrag.

Vom Lohn bleiben im Grundsicherungsgeld zuerst 100 € im Monat frei; dieser Grundfreibetrag ersetzt die Pauschalen für Versicherungen, Altersvorsorge und Fahrtkosten. Vom Bruttolohn zwischen 100 € und 520 € bleiben zusätzlich 20 %, zwischen 520 € und 1.000 € 30 %, zwischen 1.000 € und 1.200 € 10 %; mit einem minderjährigen Kind reicht die letzte Stufe bis 1.500 €. Der höchste Freibetrag liegt damit bei 348 € ohne und 378 € mit Kind (§ 11b SGB II). Alles, was vom Netto darüber hinaus bleibt, wird angerechnet. Ein Minijob von 603 € bringt damit 208,90 € mehr im Monat, ein Lohn von 1.200 € brutto 348,00 €. Für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren ersetzt die Minijob-Grenze von 603 € den Grundfreibetrag. Die Stufen hat die Reform vom Juli 2026 nicht verändert.

Freibetrag beim Hinzuverdienst

Bleibt Ihnen vom Lohn

209 €

Netto581 €
Wird angerechnet372 €

Grundfreibetrag 100 €, dann 20 %, 30 %, 10 % (§ 11b SGB II).

Mit Miete und Familie rechnen →

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen

Die Stufen des Freibetrags

§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II. Gesetzestext.
Teil des BruttolohnsDavon freiHöchstens in der Stufe
bis 100 €100 %100 €
100 € bis 520 €20 %84 €
520 € bis 1.000 €30 %144 €
1.000 € bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €)10 %20 € (50 €)
darüber0 %–

Was bei welchem Lohn bleibt

Die Tabelle zeigt für typische Löhne das geschätzte Netto (Steuerklasse I, gesetzlich versichert), den Freibetrag ohne und mit minderjährigem Kind und den Betrag, der ohne Kind auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird.

Netto mit Lohnsteuer und Sozialversicherung 2026; Minijob mit eigenem Rentenbeitrag, Übergangsbereich bis 2.000 €.
BruttoNettoFreibetragmit Kindangerechnet
100 €96,40 €96,40 €96,40 €0,00 €
300 €289,20 €140,00 €140,00 €149,20 €
520 €501,28 €184,00 €184,00 €317,28 €
603 €581,29 €208,90 €208,90 €372,39 €
800 €739,50 €268,00 €268,00 €471,50 €
1.000 €878,09 €328,00 €328,00 €550,09 €
1.200 €1.016,67 €348,00 €348,00 €668,67 €
1.500 €1.215,29 €348,00 €378,00 €867,29 €
2.000 €1.482,84 €348,00 €378,00 €1.134,84 €

Beim Minijob bleibt mehr vom Netto übrig, weil vom Lohn bis 603 € nur der eigene Rentenbeitrag abgeht; wer sich davon befreien lässt, hat ein etwas höheres Netto, aber der Freibetrag ändert sich nicht. Ab dem Übergangsbereich steigen die Abzüge langsam. Ab 1.200 € brutto (mit Kind 1.500 €) bleibt vom zusätzlichen Lohn nichts mehr im Grundsicherungsgeld; jeder weitere Euro senkt den Anspruch um das, was netto davon ankommt. Ab hier lohnt der Blick auf das Wohngeld (Aufstocken).

Haushalt

mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe III für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Grundsicherungsgeld

1.371 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit740 €
Grundsicherungsgeld (Jobcenter)632 €
Leistungen zusammen632 €

Wohngeld und Kinderzuschlag reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Zuständig ist das Jobcenter; es zahlt auch die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld ✓632 €1.371 €Vom Jobcenter; Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen dann.
Wohngeld477 €nicht möglichReicht nicht: es fehlen 155 € zum Bedarf, also Grundsicherungsgeld.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Miete und Heizung540 €
Bedarf1.103 €
Netto aus Arbeit (740 € abzüglich Freibetrag 268 €)− 472 €
Grundsicherungsgeld632 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 470 € (Höchstbetrag 456 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 488 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Sonderregel für junge Menschen unter 25

Seit 2023 gilt für junge Menschen in Ausbildung ein höherer Freibetrag (§ 11b Abs. 2b SGB II). Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • eine nach BAföG oder SGB III förderfähige Ausbildung macht oder studiert,
  • eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Einstiegsqualifizierung besucht,
  • einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, oder
  • als Schülerin oder Schüler außerhalb der Ferien arbeitet, auch bis drei Monate nach der Schule,

bekommt statt der 100 € einen Grundfreibetrag in Höhe der Minijob-Grenze von 603 €. Darüber gelten die normalen Stufen. Ein Azubi mit 900 € Ausbildungsvergütung behält so deutlich mehr als eine erwachsene Person mit gleichem Lohn. Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern bleiben ganz frei.

Was nicht als Erwerbseinkommen zählt

Die Freibeträge gelten nur für Einkommen aus Arbeit, also Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung und Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Unterhalt und Elterngeld sind kein Erwerbseinkommen; die gestaffelten Freibeträge gelten dafür nicht. Beim Elterngeld bleibt ein Betrag bis zur Höhe des Einkommens vor der Geburt frei, höchstens 300 € (Elterngeld und Sozialleistungen). Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung zählt gar nicht.

Schwankender Lohn und vorläufige Bescheide

Wer jeden Monat anders verdient, etwa mit Schichtzulagen oder auf Abruf, bekommt meist einen vorläufigen Bescheid für 6 Monate. Das Jobcenter schätzt den Lohn und zahlt danach. Am Ende rechnet es mit den tatsächlichen Abrechnungen ab: Haben Sie mehr verdient, müssen Sie zurückzahlen, haben Sie weniger verdient, gibt es eine Nachzahlung. Reichen Sie die Lohnabrechnungen deshalb jeden Monat ein, dann bleiben die Beträge klein.

Freibetrag und Wechsel in Wohngeld oder Kinderzuschlag

Der Freibetrag spielt auch beim Kinderzuschlag eine Rolle. Dort zählt das Einkommen der Eltern ebenfalls erst nach Abzug der Freibeträge nach § 11b; was über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Kinderzuschlag nur zu 45 %. Das ist einer der Gründe, warum Familien mit steigendem Lohn vom Grundsicherungsgeld in den Kinderzuschlag wechseln. Beim Wohngeld gibt es keine Freibeträge in Stufen, aber pauschale Abzüge von 10 Prozent je gezahlter Steuer- und Sozialversicherungsart.

Rechenbeispiel Schritt für Schritt

Eine alleinstehende Person verdient 900 € brutto in Teilzeit. So rechnet das Jobcenter:

  1. Netto aus dem Lohn: etwa 808,80 € nach den Abzügen im Übergangsbereich.
  2. Grundfreibetrag: 100 €.
  3. Zweite Stufe: 20 % von 420 € (dem Teil zwischen 100 € und 520 €) = 84,00 €.
  4. Dritte Stufe: 30 % von 380 € (dem Teil zwischen 520 € und 900 €) = 114,00 €.
  5. Freibetrag zusammen: 298,00 €.
  6. Angerechnet: Netto minus Freibetrag = 510,80 €.

Das Grundsicherungsgeld sinkt um den angerechneten Betrag. Im Vergleich zu einem Monat ohne Arbeit hat die Person den Freibetrag mehr im Geldbeutel.

Paare: zwei Freibeträge

Arbeiten beide Partner, bekommt jede Person ihren eigenen Freibetrag, berechnet aus ihrem eigenen Bruttolohn. Zwei Teilzeitstellen von je 600 € bringen deshalb mehr als eine Stelle mit 1.200 €: zweimal 208,00 € statt einmal 348,00 €, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Das Jobcenter wird trotzdem eher auf eine Ausweitung der Stunden drängen, weil sie die Hilfebedürftigkeit stärker senkt.

Selbständige

Bei selbständiger Arbeit zählt der Gewinn, also die Betriebseinnahmen minus die notwendigen Ausgaben, verteilt auf den Bewilligungszeitraum. Das Jobcenter entscheidet fast immer vorläufig auf Grundlage Ihrer Prognose und rechnet nach Ablauf mit der abschließenden Erklärung ab. Auf den Gewinn gelten dieselben Freibeträge wie auf Lohn. Nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs prüft das Jobcenter, ob die Selbständigkeit die Hilfebedürftigkeit absehbar beenden kann; sonst kann es auf eine Beschäftigung verweisen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).

Ehrenamt und steuerfreie Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflicher Tätigkeit, die nach dem Einkommensteuergesetz als Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, bleiben bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale im Jahr anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Das betrifft etwa Trainerinnen im Sportverein, Chorleiter oder Ehrenamtliche in der Pflege. Was darüber liegt, wird wie Lohn behandelt.

Einkommen aus Minijob: was der Arbeitgeber trägt

Im Minijob bis 603 € zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung und meist eine Pauschalsteuer. Sie selbst zahlen nur den Unterschied zum vollen Rentenbeitrag, wenn Sie sich nicht befreien lassen. Der Mindestlohn von 13,90 € gilt auch im Minijob; bei 603 € im Monat sind das höchstens 43 Stunden. Für das Jobcenter zählt das Netto, also der Lohn abzüglich Ihres Rentenanteils.

Wie die Anrechnung im Monat funktioniert

Das Jobcenter rechnet Lohn in dem Monat an, in dem er auf dem Konto eingeht, nicht in dem Monat, für den er gezahlt wird. Wer Ende Januar den Lohn für Januar bekommt, hat ihn im Januar als Einkommen; wer ihn Mitte Februar bekommt, im Februar. Bei einer neuen Stelle gibt es deshalb oft einen Monat ohne Lohn und einen Monat mit Lohn; der Bescheid wird entsprechend angepasst. Nachzahlungen für frühere Monate, etwa eine Tariferhöhung rückwirkend, zählen als einmalige Einnahme im Monat des Zuflusses. Würde der Anspruch dadurch in diesem Monat ganz entfallen, verteilt das Jobcenter die Einnahme auf sechs Monate.

Lohn, Kinderzuschlag und Wohngeld im Vergleich

Ab welchem Lohn sich der Wechsel aus dem Grundsicherungsgeld lohnt, hängt an der Anrechnung. Im Grundsicherungsgeld wird jeder Euro über dem Freibetrag voll angerechnet; im Kinderzuschlag mindern Einkommen über dem Bedarf der Eltern den Zuschlag nur zu 45 %; beim Wohngeld sinkt die Leistung mit dem Einkommen nach der Formel des § 19 WoGG, meist um weniger als die Hälfte des zusätzlichen Einkommens. Wer zwischen den Wegen steht, behält im Wohngeld und im Kinderzuschlag mehr von einer Lohnerhöhung.

Freibetrag und Kinderzuschlag

Die Freibeträge gelten nicht nur im Grundsicherungsgeld. Beim Kinderzuschlag rechnet die Familienkasse das Einkommen der Eltern ebenfalls nach Abzug der Freibeträge des § 11b, bevor sie es mit dem Bedarf der Eltern vergleicht. Und die 100-Euro-Regel des Kinderzuschlags setzt voraus, dass sich aus dem Erwerbseinkommen Absetzbeträge von mindestens 100 € ergeben. Wer arbeitet, erfüllt diese Voraussetzung schon mit einem kleinen Lohn. Die Seite Vorrangprüfung erklärt, wie diese Regel die Wahl zwischen den Leistungen öffnet.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Rechnet das Jobcenter den Freibetrag vom Brutto oder vom Netto?

Die Stufen werden am Bruttolohn gemessen, abgezogen wird der Freibetrag aber vom Nettolohn, also nach Steuern und Sozialabgaben. Bei 1.000 € brutto beträgt der Freibetrag 328 €. Ist das Netto 878 €, werden 550 € als Einkommen angerechnet. Der Freibetrag ist nie höher als das Netto selbst.

Kann ich höhere Fahrtkosten als 100 Euro geltend machen?

Ja, wenn Ihr Lohn über 400 € brutto liegt. Dann können Sie statt des Grundfreibetrags die tatsächlichen Kosten für Fahrten, Versicherungen und Altersvorsorge nachweisen, wenn sie zusammen mehr als 100 € ausmachen (§ 11b Abs. 2 Satz 2). Darunter gilt immer die Pauschale, auch wenn die Kosten höher sind.

Wird ein Ferienjob meines Kindes angerechnet?

Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Ferienjobs bleiben nach § 11a Abs. 7 SGB II anrechnungsfrei. Für Arbeit außerhalb der Ferien gilt der höhere Freibetrag für junge Menschen unter 25, also die Minijob-Grenze statt des Grundfreibetrags. Auch drei Monate nach dem Schulabschluss gilt diese Regel noch.

Lohnt es sich, von 520 auf 1.000 Euro Lohn zu gehen?

Ja, in diesem Bereich bleibt am meisten: 30 % jedes zusätzlichen Bruttoeuros, abzüglich der Sozialabgaben im Übergangsbereich. Der Freibetrag steigt von 184 € auf 328 €. Zugleich steigen Ihre Rentenansprüche, und ab einem bestimmten Lohn kann Wohngeld günstiger werden als Grundsicherungsgeld, weil es den Lohn weniger stark anrechnet.

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Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

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Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.