Grundsicherungsgeld
Hinzuverdienst: wie viel Sie vom Lohn behalten
Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, behält einen Teil des Lohns. Der kleine Rechner zeigt Ihren Freibetrag.
Vom Lohn bleiben im Grundsicherungsgeld zuerst 100 € im Monat frei; dieser Grundfreibetrag ersetzt die Pauschalen für Versicherungen, Altersvorsorge und Fahrtkosten. Vom Bruttolohn zwischen 100 € und 520 € bleiben zusätzlich 20 %, zwischen 520 € und 1.000 € 30 %, zwischen 1.000 € und 1.200 € 10 %; mit einem minderjährigen Kind reicht die letzte Stufe bis 1.500 €. Der höchste Freibetrag liegt damit bei 348 € ohne und 378 € mit Kind (§ 11b SGB II). Alles, was vom Netto darüber hinaus bleibt, wird angerechnet. Ein Minijob von 603 € bringt damit 208,90 € mehr im Monat, ein Lohn von 1.200 € brutto 348,00 €. Für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren ersetzt die Minijob-Grenze von 603 € den Grundfreibetrag. Die Stufen hat die Reform vom Juli 2026 nicht verändert.
Freibetrag beim Hinzuverdienst
Bleibt Ihnen vom Lohn
209 €
| Netto | 581 € |
| Wird angerechnet | 372 € |
Grundfreibetrag 100 €, dann 20 %, 30 %, 10 % (§ 11b SGB II).
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Die Stufen des Freibetrags
| Teil des Bruttolohns | Davon frei | Höchstens in der Stufe |
|---|---|---|
| bis 100 € | 100 % | 100 € |
| 100 € bis 520 € | 20 % | 84 € |
| 520 € bis 1.000 € | 30 % | 144 € |
| 1.000 € bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €) | 10 % | 20 € (50 €) |
| darüber | 0 % | – |
Was bei welchem Lohn bleibt
Die Tabelle zeigt für typische Löhne das geschätzte Netto (Steuerklasse I, gesetzlich versichert), den Freibetrag ohne und mit minderjährigem Kind und den Betrag, der ohne Kind auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird.
| Brutto | Netto | Freibetrag | mit Kind | angerechnet |
|---|---|---|---|---|
| 100 € | 96,40 € | 96,40 € | 96,40 € | 0,00 € |
| 300 € | 289,20 € | 140,00 € | 140,00 € | 149,20 € |
| 520 € | 501,28 € | 184,00 € | 184,00 € | 317,28 € |
| 603 € | 581,29 € | 208,90 € | 208,90 € | 372,39 € |
| 800 € | 739,50 € | 268,00 € | 268,00 € | 471,50 € |
| 1.000 € | 878,09 € | 328,00 € | 328,00 € | 550,09 € |
| 1.200 € | 1.016,67 € | 348,00 € | 348,00 € | 668,67 € |
| 1.500 € | 1.215,29 € | 348,00 € | 378,00 € | 867,29 € |
| 2.000 € | 1.482,84 € | 348,00 € | 378,00 € | 1.134,84 € |
Beim Minijob bleibt mehr vom Netto übrig, weil vom Lohn bis 603 € nur der eigene Rentenbeitrag abgeht; wer sich davon befreien lässt, hat ein etwas höheres Netto, aber der Freibetrag ändert sich nicht. Ab dem Übergangsbereich steigen die Abzüge langsam. Ab 1.200 € brutto (mit Kind 1.500 €) bleibt vom zusätzlichen Lohn nichts mehr im Grundsicherungsgeld; jeder weitere Euro senkt den Anspruch um das, was netto davon ankommt. Ab hier lohnt der Blick auf das Wohngeld (Aufstocken).
Empfohlen: Grundsicherungsgeld
1.371 €im Monat
So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen
| Netto aus Arbeit | 740 € |
| Grundsicherungsgeld (Jobcenter) | 632 € |
| Leistungen zusammen | 632 € |
Wohngeld und Kinderzuschlag reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Zuständig ist das Jobcenter; es zahlt auch die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.
Die Kombinationen im Vergleich
| Weg | Leistungen | Geld im Monat | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld ✓ | 632 € | 1.371 € | Vom Jobcenter; Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen dann. |
| Wohngeld | 477 € | nicht möglich | Reicht nicht: es fehlen 155 € zum Bedarf, also Grundsicherungsgeld. |
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
| Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1) | 563 € |
| Miete und Heizung | 540 € |
| Bedarf | 1.103 € |
| Netto aus Arbeit (740 € abzüglich Freibetrag 268 €) | − 472 € |
| Grundsicherungsgeld | 632 € |
Wohngeld: berücksichtigte Miete 470 € (Höchstbetrag 456 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 488 €.
Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.
Sonderregel für junge Menschen unter 25
Seit 2023 gilt für junge Menschen in Ausbildung ein höherer Freibetrag (§ 11b Abs. 2b SGB II). Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- eine nach BAföG oder SGB III förderfähige Ausbildung macht oder studiert,
- eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Einstiegsqualifizierung besucht,
- einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, oder
- als Schülerin oder Schüler außerhalb der Ferien arbeitet, auch bis drei Monate nach der Schule,
bekommt statt der 100 € einen Grundfreibetrag in Höhe der Minijob-Grenze von 603 €. Darüber gelten die normalen Stufen. Ein Azubi mit 900 € Ausbildungsvergütung behält so deutlich mehr als eine erwachsene Person mit gleichem Lohn. Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern bleiben ganz frei.
Was nicht als Erwerbseinkommen zählt
Die Freibeträge gelten nur für Einkommen aus Arbeit, also Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung und Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Unterhalt und Elterngeld sind kein Erwerbseinkommen; die gestaffelten Freibeträge gelten dafür nicht. Beim Elterngeld bleibt ein Betrag bis zur Höhe des Einkommens vor der Geburt frei, höchstens 300 € (Elterngeld und Sozialleistungen). Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung zählt gar nicht.
Schwankender Lohn und vorläufige Bescheide
Wer jeden Monat anders verdient, etwa mit Schichtzulagen oder auf Abruf, bekommt meist einen vorläufigen Bescheid für 6 Monate. Das Jobcenter schätzt den Lohn und zahlt danach. Am Ende rechnet es mit den tatsächlichen Abrechnungen ab: Haben Sie mehr verdient, müssen Sie zurückzahlen, haben Sie weniger verdient, gibt es eine Nachzahlung. Reichen Sie die Lohnabrechnungen deshalb jeden Monat ein, dann bleiben die Beträge klein.
Freibetrag und Wechsel in Wohngeld oder Kinderzuschlag
Der Freibetrag spielt auch beim Kinderzuschlag eine Rolle. Dort zählt das Einkommen der Eltern ebenfalls erst nach Abzug der Freibeträge nach § 11b; was über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Kinderzuschlag nur zu 45 %. Das ist einer der Gründe, warum Familien mit steigendem Lohn vom Grundsicherungsgeld in den Kinderzuschlag wechseln. Beim Wohngeld gibt es keine Freibeträge in Stufen, aber pauschale Abzüge von 10 Prozent je gezahlter Steuer- und Sozialversicherungsart.
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Eine alleinstehende Person verdient 900 € brutto in Teilzeit. So rechnet das Jobcenter:
- Netto aus dem Lohn: etwa 808,80 € nach den Abzügen im Übergangsbereich.
- Grundfreibetrag: 100 €.
- Zweite Stufe: 20 % von 420 € (dem Teil zwischen 100 € und 520 €) = 84,00 €.
- Dritte Stufe: 30 % von 380 € (dem Teil zwischen 520 € und 900 €) = 114,00 €.
- Freibetrag zusammen: 298,00 €.
- Angerechnet: Netto minus Freibetrag = 510,80 €.
Das Grundsicherungsgeld sinkt um den angerechneten Betrag. Im Vergleich zu einem Monat ohne Arbeit hat die Person den Freibetrag mehr im Geldbeutel.
Paare: zwei Freibeträge
Arbeiten beide Partner, bekommt jede Person ihren eigenen Freibetrag, berechnet aus ihrem eigenen Bruttolohn. Zwei Teilzeitstellen von je 600 € bringen deshalb mehr als eine Stelle mit 1.200 €: zweimal 208,00 € statt einmal 348,00 €, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Das Jobcenter wird trotzdem eher auf eine Ausweitung der Stunden drängen, weil sie die Hilfebedürftigkeit stärker senkt.
Selbständige
Bei selbständiger Arbeit zählt der Gewinn, also die Betriebseinnahmen minus die notwendigen Ausgaben, verteilt auf den Bewilligungszeitraum. Das Jobcenter entscheidet fast immer vorläufig auf Grundlage Ihrer Prognose und rechnet nach Ablauf mit der abschließenden Erklärung ab. Auf den Gewinn gelten dieselben Freibeträge wie auf Lohn. Nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs prüft das Jobcenter, ob die Selbständigkeit die Hilfebedürftigkeit absehbar beenden kann; sonst kann es auf eine Beschäftigung verweisen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).
Ehrenamt und steuerfreie Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflicher Tätigkeit, die nach dem Einkommensteuergesetz als Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, bleiben bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale im Jahr anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Das betrifft etwa Trainerinnen im Sportverein, Chorleiter oder Ehrenamtliche in der Pflege. Was darüber liegt, wird wie Lohn behandelt.
Einkommen aus Minijob: was der Arbeitgeber trägt
Im Minijob bis 603 € zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung und meist eine Pauschalsteuer. Sie selbst zahlen nur den Unterschied zum vollen Rentenbeitrag, wenn Sie sich nicht befreien lassen. Der Mindestlohn von 13,90 € gilt auch im Minijob; bei 603 € im Monat sind das höchstens 43 Stunden. Für das Jobcenter zählt das Netto, also der Lohn abzüglich Ihres Rentenanteils.
Wie die Anrechnung im Monat funktioniert
Das Jobcenter rechnet Lohn in dem Monat an, in dem er auf dem Konto eingeht, nicht in dem Monat, für den er gezahlt wird. Wer Ende Januar den Lohn für Januar bekommt, hat ihn im Januar als Einkommen; wer ihn Mitte Februar bekommt, im Februar. Bei einer neuen Stelle gibt es deshalb oft einen Monat ohne Lohn und einen Monat mit Lohn; der Bescheid wird entsprechend angepasst. Nachzahlungen für frühere Monate, etwa eine Tariferhöhung rückwirkend, zählen als einmalige Einnahme im Monat des Zuflusses. Würde der Anspruch dadurch in diesem Monat ganz entfallen, verteilt das Jobcenter die Einnahme auf sechs Monate.
Lohn, Kinderzuschlag und Wohngeld im Vergleich
Ab welchem Lohn sich der Wechsel aus dem Grundsicherungsgeld lohnt, hängt an der Anrechnung. Im Grundsicherungsgeld wird jeder Euro über dem Freibetrag voll angerechnet; im Kinderzuschlag mindern Einkommen über dem Bedarf der Eltern den Zuschlag nur zu 45 %; beim Wohngeld sinkt die Leistung mit dem Einkommen nach der Formel des § 19 WoGG, meist um weniger als die Hälfte des zusätzlichen Einkommens. Wer zwischen den Wegen steht, behält im Wohngeld und im Kinderzuschlag mehr von einer Lohnerhöhung.
Freibetrag und Kinderzuschlag
Die Freibeträge gelten nicht nur im Grundsicherungsgeld. Beim Kinderzuschlag rechnet die Familienkasse das Einkommen der Eltern ebenfalls nach Abzug der Freibeträge des § 11b, bevor sie es mit dem Bedarf der Eltern vergleicht. Und die 100-Euro-Regel des Kinderzuschlags setzt voraus, dass sich aus dem Erwerbseinkommen Absetzbeträge von mindestens 100 € ergeben. Wer arbeitet, erfüllt diese Voraussetzung schon mit einem kleinen Lohn. Die Seite Vorrangprüfung erklärt, wie diese Regel die Wahl zwischen den Leistungen öffnet.