Geburt und Elternzeit
Elterngeld und Sozialleistungen: was angerechnet wird
Elterngeld ist Einkommen. Ob und wie viel davon bei anderen Leistungen frei bleibt, hängt davon ab, um welche Leistung es geht und ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben.
Elterngeld zählt bei Sozialleistungen grundsätzlich als Einkommen, aber mit Freibeträgen nach § 10 BEEG. Bei Leistungen wie dem Wohngeld bleiben bis zu 300 € im Monat unberücksichtigt, beim Elterngeld Plus bis zu 150 €, unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben. Strenger ist die Regel beim Grundsicherungsgeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag: Dort bleibt Elterngeld nur in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt frei, höchstens 300 €, beim Elterngeld Plus höchstens 150 €. Wer vor der Geburt nichts verdient hat, bekommt den Mindestbetrag von 300 € zwar ausgezahlt, er wird aber voll auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Bei Mehrlingen vervielfachen sich die Freibeträge. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bleibt im Grundsicherungsgeld ganz anrechnungsfrei. Umgekehrt werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet, mit Ausnahme der einmaligen 210 € des Bundesamts für Soziale Sicherung. Kindergeld bleibt von alldem unberührt. Für Familien kurz über der Grenze kann das Elterngeld entscheiden, ob Kinderzuschlag und Wohngeld reichen oder das Jobcenter zuständig ist.
Elterngeld schnell geschätzt
Basiselterngeld im Monat
1.206 €
| Elterngeld-Netto | 1.855 € |
| Ersatzrate | 65,0 % |
| Elterngeld Plus | 603 € |
Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, maßgeblich für Geburten ab 2027.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Die Freibeträge im Überblick
| Leistung | Basiselterngeld frei | Elterngeld Plus frei | Abhängig vom Einkommen vor der Geburt? |
|---|---|---|---|
| Wohngeld und andere einkommensabhängige Leistungen | bis 300 € | bis 150 € | nein |
| Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag | bis 300 €, höchstens Erwerbseinkommen vor der Geburt | bis 150 €, höchstens die Hälfte davon | ja |
Der Freibetrag schützt nicht nur das Elterngeld selbst, sondern auch Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet wurden, etwa das Mutterschaftsgeld nach der Geburt. Zusammen bleiben höchstens 300 € frei. Bei Elterngeld Plus halbiert sich der Betrag, der nach Abzug anderer freigestellter Einnahmen übrig bleibt.
Grundsicherungsgeld: nur das frühere Erwerbseinkommen ist geschützt
Beim Grundsicherungsgeld, der Sozialhilfe, dem Kinderzuschlag und den Asylbewerberleistungen gilt eine Sonderregel. Frei bleibt das Elterngeld nur so weit, wie es dem Erwerbseinkommen entspricht, das der Elterngeldberechnung zugrunde lag, höchstens 300 €. Hintergrund: Das Elterngeld soll ausgefallenes Arbeitseinkommen ersetzen. Wer vorher nicht gearbeitet hat, hat nichts verloren, was zu ersetzen wäre; der Mindestbetrag von 300 € wird dann voll angerechnet.
| Elterngeld im Monat | Grundsicherungsgeld | Zusammen |
|---|---|---|
| kein Elterngeld | 1.437 € | 1.437 € |
| 300 € | 1.137 € | 1.437 € |
| 800 € | 937 € | 1.737 € |
Die Tabelle zeigt die Wirkung: Mit dem Mindestbetrag hat die Mutter am Ende genauso viel wie ohne Elterngeld, weil das Jobcenter jeden Euro abzieht. Bei einem höheren Elterngeld nach früherer Arbeit bleiben 300 € zusätzlich in der Tasche. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld sind in den Beträgen des Grundsicherungsgeldes bereits verrechnet. Hat die Mutter vor der Geburt zum Beispiel nur 200 € im Monat verdient, bleiben auch nur 200 € frei.
Ein Minijob vor der Geburt
Wie viel der frühere Verdienst ausmacht, zeigt ein Beispiel. Eine Mutter hatte vor der Geburt einen Minijob mit 400 € im Monat. Ihr Elterngeld-Netto beträgt nach den Regeln des Gesetzes 297,50 €, ihr Basiselterngeld 300,00 €. Bezieht sie Grundsicherungsgeld, bleibt Elterngeld in Höhe des Einkommens vor der Geburt frei, hier 297,50 €. Angerechnet werden nur 2,50 €. Hätte sie vor der Geburt nicht gearbeitet, würde das Jobcenter die vollen 300 € abziehen. Schon ein kleiner Verdienst vor der Geburt macht also einen Unterschied von fast 300 € im Monat. Wählt sie Elterngeld Plus, halbiert sich der Freibetrag auf 148,75 €.
Kinderzuschlag und Wohngeld: Elterngeld kann den Ausschlag geben
| Elterngeld im Monat | Wohngeld | Kinderzuschlag | Elterngeld + Wohngeld + KiZ |
|---|---|---|---|
| kein Elterngeld | 602 € | 594 € | 1.196 € |
| 900 € | 415 € | 348 € | 1.663 € |
| 1.500 € | 213 € | 78 € | 1.791 € |
Bei Familien mit Erwerbseinkommen mindert das Elterngeld Wohngeld und Kinderzuschlag, aber nicht im Verhältnis eins zu eins. Beim Wohngeld zählt nur der Teil über 300 €, und das Wohngeld sinkt nur um einen Teil des zusätzlichen Einkommens. Beim Kinderzuschlag gilt das Elterngeld als anderes Einkommen der Eltern und mindert den Zuschlag stärker als Lohn. Unter dem Strich hat die Familie mit Elterngeld trotzdem mehr Geld. Das Elterngeld zählt außerdem beim Mindesteinkommen von 900 € für den Kinderzuschlag mit; in Familien, in denen niemand arbeitet, kann es damit den Weg zum Kinderzuschlag öffnen.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
In den ersten Wochen nach der Geburt bekommen angestellte Mütter Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Beides wird auf das Elterngeld angerechnet, das für dieselben Tage zusteht, weshalb sich in dieser Zeit in der Regel kein oder nur wenig Elterngeld ergibt. Ausgenommen ist die Einmalzahlung von höchstens 210 € des Bundesamts für Soziale Sicherung für nicht gesetzlich Versicherte. Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Monate mit Basiselterngeld der Mutter; sie verbrauchen also Monatsbeträge.
Im Grundsicherungsgeld bleibt das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG voll anrechnungsfrei. Eine Mutter, die vor der Geburt gearbeitet hat und ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, behält es also neben der Leistung des Jobcenters. Wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird, steht unter Mutterschaftsgeld.
Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Beim Elterngeld Plus halbieren sich die Freibeträge: beim Wohngeld auf 150 €, beim Grundsicherungsgeld und Kinderzuschlag auf höchstens 150 € des früheren Erwerbseinkommens. Wer Grundsicherungsgeld bezieht und Elterngeld Plus wählt, verteilt den Betrag zwar über mehr Monate, behält aber in jedem Monat nur den halben Freibetrag. Über die gesamte Dauer kann sich der geschützte Betrag dadurch angleichen, weil der halbe Freibetrag doppelt so lange gilt. Im Partnerschaftsbonus, in dem beide Eltern arbeiten, wird zusätzlich der Lohn mit den Freibeträgen für Erwerbstätige angerechnet.
Wohngeld oder Grundsicherungsgeld nach der Geburt
Mit der Geburt ändert sich die Lage vieler Familien: Ein Einkommen fällt weg oder sinkt, Elterngeld und Kindergeld kommen hinzu, der Haushalt wird größer. Häufig wechselt dadurch die zuständige Leistung. Eine Familie, die vorher ohne Hilfe auskam, kann Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag bekommen; eine Familie mit Wohngeld kann in das Grundsicherungsgeld rutschen, wenn ein Gehalt durch ein niedriges Elterngeld ersetzt wird. Prüfen Sie Ihren Anspruch deshalb im Monat der Geburt neu. Beim Wohngeld gilt eine größere Haushaltsgröße als Anlass für einen neuen Antrag, beim Kinderzuschlag eine Geburt als Änderung, die Sie sofort melden müssen. Den Vergleich aller Wege für Ihren Haushalt macht Wohngeld oder Grundsicherung.
Anträge rund um die Geburt
- Elterngeld: schriftlich bei der Elterngeldstelle des Landes; rückwirkend nur für 3 Lebensmonate.
- Kindergeld: bei der Familienkasse; rückwirkend für 6 Monate.
- Kinderzuschlag: Die Geburt ändert die Bedarfsgemeinschaft. Melden Sie sie der Familienkasse sofort. Hebt sie die laufende Bewilligung deshalb auf und stellen Sie unverzüglich einen neuen Antrag, beginnt der neue Bewilligungszeitraum direkt nach dem Monat der Geburt.
- Wohngeld: Ein weiteres Haushaltsmitglied rechtfertigt einen neuen Antrag bei der Wohngeldstelle.
- Grundsicherungsgeld: Melden Sie die Geburt und das beantragte Elterngeld dem Jobcenter. Der Bedarf des Kindes kommt hinzu, Kindergeld und Elterngeld werden angerechnet.
Wenn beide Eltern Elterngeld beziehen
Der Freibetrag gilt für jede berechtigte Person gesondert. Beziehen beide Eltern gleichzeitig Elterngeld, etwa im Partnerschaftsbonus oder in einem gemeinsamen Monat, hat jeder seinen eigenen Freibetrag, beim Grundsicherungsgeld bemessen nach seinem eigenen Einkommen vor der Geburt. Ein Elternteil, der vor der Geburt gut verdient hat, behält also bis zu 300 €, der andere ohne frühere Arbeit nichts. Beim Wohngeld bleiben dagegen bei beiden bis zu 300 € frei.
Elterngeld und Unterhaltsvorschuss
Für den Unterhaltsvorschuss eines Kindes unter 12 Jahren spielt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils keine Rolle, also auch nicht sein Elterngeld. Bei älteren Geschwistern ab 12 Jahren, die Grundsicherungsgeld beziehen und durch den Vorschuss nicht davon unabhängig würden, zählt dagegen, ob der Elternteil mindestens 600 € brutto im Monat hat; Kindergeld wird dabei nicht mitgerechnet, Elterngeld als Einkommen schon.
Häufige Missverständnisse
„Das Mindestelterngeld bleibt beim Jobcenter immer frei.“ Nein, nur wenn vor der Geburt mindestens so viel verdient wurde. „Elterngeld mindert das Kindergeld.“ Nein, Kindergeld ist davon unabhängig. „Mit Elterngeld fällt das Wohngeld weg.“ Nicht unbedingt; beim Wohngeld bleiben bis zu 300 € frei, und auch darüber sinkt das Wohngeld nur um einen Teil. „Mutterschaftsgeld wird vom Jobcenter verrechnet.“ Das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG gerade nicht.
Was die Freibeträge nicht abdecken
Die Freibeträge gelten für Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen. Für Unterhaltspflichten gelten eigene Regeln des Unterhaltsrechts. Kindergeld wird durch das Elterngeld nicht berührt; es steht in jedem Fall zusätzlich zu. Lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrem Jobcenter, der Familienkasse oder der Wohngeldstelle beraten, denn diese Stellen entscheiden verbindlich.