Grundsicherungsgeld
Grundsicherungsgeld-Rechner: Ihr Anspruch Zeile für Zeile
Der Rechner stellt Ihren Bedarf nach dem SGB II Ihrem Einkommen gegenüber und prüft gleich mit, ob Wohngeld und Kinderzuschlag vorgehen.
Empfohlen: Grundsicherungsgeld
1.118 €im Monat
So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen
| Netto aus Arbeit | 0 € |
| Grundsicherungsgeld (Jobcenter) | 1.118 € |
| Leistungen zusammen | 1.118 € |
Wohngeld und Kinderzuschlag reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Zuständig ist das Jobcenter; es zahlt auch die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.
Die Kombinationen im Vergleich
| Weg | Leistungen | Geld im Monat | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld ✓ | 1.118 € | 1.118 € | Vom Jobcenter; Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen dann. |
| Wohngeld | 475 € | nicht möglich | Reicht nicht: es fehlen 643 € zum Bedarf, also Grundsicherungsgeld. |
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
| Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1) | 563 € |
| Miete und Heizung | 555 € |
| Bedarf | 1.118 € |
| Grundsicherungsgeld | 1.118 € |
Wohngeld: berücksichtigte Miete 427 € (Höchstbetrag 408 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 396 €.
Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.
Grundsicherungsgeld ist der Unterschied zwischen Bedarf und anrechenbarem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf besteht aus den Regelbedarfen (563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, 357 € bis 471 € für Kinder nach Alter), den Mehrbedarfen, etwa für Alleinerziehende, und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Vom Einkommen bleiben Freibeträge unberücksichtigt: 100 € Grundfreibetrag auf Lohn, dann 20 %, 30 % und 10 % je nach Höhe. Kindergeld und Unterhalt zählen als Einkommen des Kindes. Eine alleinstehende Person ohne Einkommen mit 480 € Bruttokaltmiete und 75 € Heizkosten hat danach Anspruch auf 1.118,00 € im Monat. Der Rechner nutzt das Recht, das seit dem 1. Juli 2026 gilt (BGBl. 2026 I Nr. 107); die Beträge des Regelbedarfs sind 2026 unverändert. Bescheid und Prüfung der Angemessenheit macht das Jobcenter.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Was in den Bedarf eingeht
| Baustein | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelbedarf Stufe 1, alleinstehend oder alleinerziehend | 563 € | § 20 Abs. 2 SGB II |
| Regelbedarf Stufe 2, je Partner | 506 € | § 20 Abs. 4 |
| Regelbedarf Stufe 3, Erwachsene unter 25 im Elternhaus | 451 € | § 20 Abs. 2 Satz 2 |
| Kinder von 14 bis 17 Jahren | 471 € | § 23 Nr. 1 |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € | § 23 Nr. 1 |
| Kinder unter 6 Jahren | 357 € | § 23 Nr. 1 |
| Mehrbedarf Alleinerziehende | 12 % bis 60 % von Stufe 1 | § 21 Abs. 3 |
| Mehrbedarf Schwangerschaft ab der 13. Woche | 17 % des Regelbedarfs | § 21 Abs. 2 |
| Miete und Heizung | tatsächlich, soweit angemessen | § 22 |
Mehrbedarfe für Behinderung, kostenaufwendige Ernährung, dezentrale Warmwasserbereitung oder einen unabweisbaren Sonderbedarf sind im Rechner nicht enthalten. Sie stehen auf der Seite Mehrbedarf. Leistungen für Bildung und Teilhabe der Kinder kommen zusätzlich und werden gesondert beantragt.
Was als Einkommen zählt
Angerechnet wird das Netto aus Arbeit nach Abzug der Freibeträge. Die ersten 100 € bleiben frei; vom Teil zwischen 100 € und 520 € zusätzlich 20 %, zwischen 520 € und 1.000 € 30 % und darüber 10 % bis 1.200 €, mit minderjährigem Kind bis 1.500 €. Der Rechner schätzt das Netto mit Lohnsteuer und Sozialversicherung 2026; im Übergangsbereich bis 2.000 € mit den verminderten Beiträgen. Renten, Arbeitslosengeld und Krankengeld zählen ohne Freibetrag, Elterngeld über 300 € ebenfalls. Wie viel vom Lohn bleibt, zeigt die Seite Hinzuverdienst.
Drei Beispiele
| Haushalt | Bedarf | Einkommen angerechnet | Grundsicherungsgeld |
|---|---|---|---|
| Allein, ohne Lohn, 555 € Warmmiete | 1.118,00 € | 0,00 € | 1.118,00 € |
| Allein, Minijob 603 €, 555 € Warmmiete | 1.118,00 € | 372,39 € | 745,61 € |
| Paar, ein Kind (2), 1.200 € Lohn, 720 € Warmmiete | 2.089,00 € | 932,80 € | 1.181,20 € |
Im dritten Beispiel lohnt der Blick auf die Vorrangprüfung im Werkzeug oben: Mit Wohngeld und Kinderzuschlag kann der Bedarf gedeckt sein, dann ist das Jobcenter nicht zuständig.
Antrag und Bescheid
Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen (§ 37 SGB II). Ein formloser Satz an das Jobcenter genügt, die Formulare folgen. Bewilligt wird in der Regel für 12 Monate, bei unangemessener Miete oder vorläufiger Entscheidung für 6. Welche Unterlagen Sie brauchen, steht unter Antrag auf Grundsicherungsgeld.
So lesen Sie das Ergebnis
Die große Zahl ist das Geld, das Ihrem Haushalt im Monat insgesamt zur Verfügung steht: Netto aus Arbeit, Kindergeld, Unterhalt und die Leistungen des empfohlenen Weges. Darunter stehen die einzelnen Leistungen mit der Stelle, die sie zahlt. Die Tabelle „Die Kombinationen im Vergleich“ zeigt, was der andere Weg bringen würde und warum er nicht oder nur wahlweise gilt. Unter „Rechenweg“ finden Sie die Rechnung nach dem SGB II: jede Zeile des Bedarfs, jede Zeile des Einkommens, der Anspruch und der Sofortzuschlag für Kinder. Mit „Link zu diesem Ergebnis kopieren“ können Sie Ihre Eingaben speichern oder einer Beratungsstelle schicken; die Zahlen stehen nur in der Adresse, nicht auf einem Server.
Der Rechner kennt keine Kinder über 24 Jahren im Haushalt. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft und teilen nur die Miete; geben Sie in diesem Fall nur Ihren Anteil an Miete und Heizung ein.