Welche Leistung?

Leistungen für Alleinerziehende: alles in einer Rechnung

Alleinerziehende haben Anspruch auf mehr Leistungen als andere Haushalte, und sie greifen ineinander. Der Rechner setzt sie für Ihren Fall zusammen.

Haushalt

1 Kind; mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe III für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Wohngeld und Kinderzuschlag

2.283 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit1.162 €
Kindergeld (Familienkasse)259 €
Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts)227 €
Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde)440 €
Kinderzuschlag (Familienkasse)195 €
Leistungen zusammen1.121 €

Wohngeld und Kinderzuschlag decken Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.

Netto geschätzt mit Steuerklasse II, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld1.004 €nicht möglichNicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II).
Wohngeld und Kinderzuschlag ✓1.121 €2.283 €Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Regelbedarf Kind 1, 4 Jahre357 €
Mehrbedarf für Alleinerziehende203 €
Miete und Heizung650 €
Bedarf1.773 €
Netto aus Arbeit (1.162 € abzüglich Freibetrag 368 €)− 794 €
Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag, soweit die Kinder sie brauchen− 486 €
Grundsicherungsgeld493 €
Sofortzuschlag für das Kind (§ 72 SGB II)+ 25 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 560 € (Höchstbetrag 551 € plus Klimakomponente 25 €), Heizkostenkomponente 143 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.025 €. Kinderzuschlag: Bedarf der Eltern 1.266 € (Wohnanteil 77 %), anrechenbares Einkommen 794 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Alleinerziehende bekommen für jedes Kind 259 € Kindergeld und, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt: 227 € für Kinder unter 6, 299 € von 6 bis 11 und 394 € von 12 bis 17 Jahren. Dazu kommt je nach Lohn entweder Wohngeld mit Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld. Im Grundsicherungsgeld erhöht der Mehrbedarf für Alleinerziehende den Bedarf um 12 % bis 60 % des Regelbedarfs; beim Wohngeld gibt es einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr; den Kinderzuschlag gibt es schon ab 600 € brutto. Eine Mutter mit einem Kind von 4 Jahren, 1.400 € brutto und 650 € Warmmiete in Mietstufe III kommt nach dieser Rechnung auf 2.283 € im Monat, davon 1.121 € aus Leistungen (Wohngeld und Kinderzuschlag, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss). Die Ämter entscheiden über jeden Antrag einzeln.

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Ein Kind, sieben Löhne

Was am Monatsende bleibt, hängt bei Alleinerziehenden weniger vom Lohn ab, als man denkt. Die Tabelle rechnet eine Mutter mit einem Kind von 4 Jahren, ohne Unterhalt vom Vater, mit 560 € Bruttokaltmiete und 90 € Heizung in Mietstufe III.

Leistungen einschließlich Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Steuerklasse II.
BruttoNettoWegLeistungenGeld im Monat
0 €0 €Grundsicherungsgeld1.798 €1.798 €
603 €581 €Grundsicherungsgeld1.425 €2.007 €
1.000 €882 €Wohngeld und Kinderzuschlag1.229 €2.111 €
1.400 €1.162 €Wohngeld und Kinderzuschlag1.121 €2.283 €
1.800 €1.443 €Wohngeld und Kinderzuschlag1.008 €2.451 €
2.200 €1.693 €Wohngeld und Kinderzuschlag867 €2.560 €
2.600 €1.936 €Wohngeld und Kinderzuschlag634 €2.570 €

Zwischen keinem Lohn und einem Minijob steigt das Geld um den Freibetrag. Danach wächst es langsamer, weil das Grundsicherungsgeld mit jedem verdienten Euro sinkt. Wo der Haushalt zu Wohngeld und Kinderzuschlag wechselt, kann das verfügbare Geld leicht sinken, weil der Mehrbedarf wegfällt; dafür entfallen die Pflichten gegenüber dem Jobcenter.

Die Leistungen im Überblick

LeistungHöhe 2026Wo beantragen
Kindergeld259 € je KindFamilienkasse
Unterhaltsvorschuss227 € / 299 € / 394 € nach AlterUnterhaltsvorschussstelle des Jugendamts
Kinderzuschlagbis 297 € je KindFamilienkasse
Wohngeldnach Miete, Einkommen, MietstufeWohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde
GrundsicherungsgeldRegelbedarf 563 € plus Mehrbedarf, Kinder, MieteJobcenter
Bildung und TeilhabeSchulbedarf, Ausflüge, Mittagessen, VereinsbeitragJobcenter oder Kommune

Steuerklasse II und der Entlastungsbetrag

Der Rechner rechnet Alleinerziehende mit Steuerklasse II. Sie enthält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und senkt die Lohnsteuer; das Netto ist dadurch höher als in Klasse I. Den Entlastungsbetrag gibt es nur, wenn keine andere erwachsene Person im Haushalt lebt. Beim Grundsicherungsgeld bringt das höhere Netto wenig, weil es angerechnet wird; beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld zählt es stärker.

Wenn der andere Elternteil zahlt

Tragen Sie den gezahlten Unterhalt im Feld neben dem Lohn ein, für alle Kinder zusammen. Der Rechner verteilt ihn gleichmäßig, zieht ihn vom Unterhaltsvorschuss ab und rechnet ihn beim Grundsicherungsgeld als Einkommen der Kinder an. Zahlt der andere Elternteil weniger als den Unterhaltsvorschuss, stockt das Jugendamt bis zu diesem Betrag auf. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es den Vorschuss nur, wenn das Kind kein Grundsicherungsgeld bezieht oder Sie mindestens 600 € brutto verdienen. Mehr dazu unter Unterhaltsvorschuss.

Umgang, Wechselmodell und neue Partnerschaft

Verbringt das Kind regelmäßig Zeit beim anderen Elternteil, kann dort für diese Tage eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft entstehen; das Jobcenter teilt dann den Regelbedarf des Kindes tageweise auf. Beim Wechselmodell mit etwa gleichen Anteilen wird auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende geteilt. Zieht eine neue Partnerin oder ein neuer Partner ein, entfallen Mehrbedarf, Steuerklasse II und der Wohngeld-Freibetrag für Alleinerziehende, und das Einkommen beider zählt zusammen; der Rechner zeigt das, wenn Sie auf „Paar“ umschalten.

Ein Tipp für die Praxis: Notieren Sie, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht. Es zählt im Grundsicherungsgeld als Einkommen des Kindes bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch wenn es auf ein anderes Konto fließt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wird der Unterhaltsvorschuss auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja, vollständig, als Einkommen des Kindes. Er senkt das Grundsicherungsgeld um denselben Betrag, Ihr Geld im Monat bleibt gleich. Trotzdem müssen Sie ihn beantragen, weil er vorrangig ist. Beim Wohngeld zählt er ebenfalls als Einkommen, beim Kinderzuschlag mindert er den Betrag für das Kind um 45 Prozent des Vorschusses.

Gibt es den Mehrbedarf für Alleinerziehende auch beim Wohngeld?

Nein, den Mehrbedarf gibt es nur im Grundsicherungsgeld und indirekt beim Kinderzuschlag, wo er in den Bedarf der Eltern eingeht. Das Wohngeld kennt stattdessen einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr, wenn Sie allein mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren wohnen, für das Kindergeld gezahlt wird (§ 17 Nr. 3 WoGG).

Ab welchem Alter des Kindes muss ich wieder arbeiten?

Im Grundsicherungsgeld gilt eine Arbeit als zumutbar, sobald das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat und die Betreuung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder anders gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Die Kommune soll Ihnen vorrangig einen Platz anbieten. Fehlt die Betreuung, ist die Arbeit nicht zumutbar.

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Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

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Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.