Kinder

Kinderzuschlag berechnen

Der Rechner prüft Kinderzuschlag, Wohngeld und Grundsicherungsgeld gemeinsam, denn der Kinderzuschlag hängt davon ab, ob die Familie mit ihm und dem Wohngeld ohne Jobcenter auskommt. Vorbelegt ist ein Paar mit zwei Kindern in Dortmund.

Haushalt

2 Kinder; mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

0, wenn kein Lohn

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe III für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Wohngeld und Kinderzuschlag

3.658 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit (beide)1.906 €
Kindergeld (Familienkasse)518 €
Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde)640 €
Kinderzuschlag (Familienkasse)594 €
Leistungen zusammen1.752 €

Wohngeld und Kinderzuschlag decken Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.

Netto geschätzt mit Steuerklasse III, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld1.141 €nicht möglichNicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II).
Wohngeld und Kinderzuschlag ✓1.752 €3.658 €Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf Partner 1 (Stufe 2)506 €
Regelbedarf Partner 2 (Stufe 2)506 €
Regelbedarf Kind 1, 4 Jahre357 €
Regelbedarf Kind 2, 8 Jahre390 €
Miete und Heizung860 €
Bedarf2.619 €
Netto aus Arbeit, Person 1 (1.906 € abzüglich Freibetrag 378 €)− 1.528 €
Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag, soweit die Kinder sie brauchen− 518 €
Grundsicherungsgeld573 €
Sofortzuschlag für 2 Kinder (§ 72 SGB II)+ 50 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 750 € (Höchstbetrag 766 € plus Klimakomponente 34 €), Heizkostenkomponente 198 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.608 €. Kinderzuschlag: Bedarf der Eltern 1.623 € (Wohnanteil 71 %), anrechenbares Einkommen 1.528 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Der Kinderzuschlag der Familienkasse beträgt 2026 bis zu 297 € im Monat für jedes Kind unter 25 Jahren, das im Haushalt lebt und für das Kindergeld gezahlt wird; der Sofortzuschlag von 25 € ist darin enthalten. Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 € bei Paaren und 600 € bei Alleinerziehenden. Außerdem muss die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag ihren Bedarf nach dem Grundsicherungsgeld decken; fehlen höchstens 100 €, gibt es einen erweiterten Zugang. Einkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf mindert den Zuschlag zu 45 %. Ein Beispiel mit den Vorgaben des Rechners: Ein Paar in Dortmund mit Kindern von 4 und 8 Jahren, 2.400 € brutto aus einem Verdienst und 750 € Bruttokaltmiete bekommt nach unserer Rechnung 594 € Kinderzuschlag, 640 € Wohngeld und 518 € Kindergeld im Monat. Bewilligt wird der Kinderzuschlag für 6 Monate ab dem Antragsmonat.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen

Kinderzuschlag nach Einkommen für die Beispielfamilie

Paar, Kinder 4 und 8 Jahre, ein Verdienst, Bruttokaltmiete 750 €, Heizung 110 €, Dortmund (Mietstufe III). Eigene Berechnung, Stand 20. Oktober 2026.
Brutto im MonatKinderzuschlagWohngeldMaßgeblicher Weg
900 €594 €784 €Grundsicherungsgeld
1.200 €594 €784 €Wahl: Jobcenter oder KiZ
1.500 €594 €784 €Kinderzuschlag + Wohngeld
2.100 €594 €705 €Kinderzuschlag + Wohngeld
2.700 €530 €573 €Kinderzuschlag + Wohngeld
3.400 €324 €411 €Kinderzuschlag + Wohngeld
4.200 €106 €214 €Kinderzuschlag + Wohngeld
4.600 €0 €111 €nur Wohngeld

Die Tabelle zeigt die drei Bereiche, in denen sich jede Familie wiederfindet. Bei sehr kleinem Lohn reichen Kinderzuschlag und Wohngeld nicht aus, um den Bedarf zu decken; die Beträge in diesen Zeilen sind nur rechnerisch, zuständig ist das Jobcenter. Bei 1.200 € brutto fehlen der Familie nach unserer Rechnung noch 47 €; das liegt unter der Grenze von 100 €, deshalb kann sie zwischen Grundsicherungsgeld und dem erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag wählen. Im mittleren Bereich gibt es den vollen Kinderzuschlag. Steigt der Lohn weiter, mindert jeder zusätzliche Euro an anrechenbarem Einkommen den Zuschlag um 45 % eines Euros, bis er ausläuft; das Wohngeld läuft noch etwas länger.

Wenn Sie allein erziehen

Stellen Sie im Rechner auf einen Erwachsenen um und tragen Sie den Unterhalt ein, den das Kind tatsächlich erhält. Fehlt Unterhalt, setzt der Rechner den Unterhaltsvorschuss an. Beides ist Einkommen des Kindes und mindert dessen Kinderzuschlag um 45 % des Betrags. Für ein Kind von 6 Jahren mit vollem Unterhaltsvorschuss von 299 € bleiben so höchstens 162 € Kinderzuschlag. Dafür kommt beim Bedarf der Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzu, und das Mindesteinkommen liegt mit 600 € niedriger als bei Paaren.

So rechnet der Rechner

Für jedes Kind setzt er den Höchstbetrag von 297 € an und zieht 45 % des Einkommens des Kindes ab, etwa von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Kindergeld und Wohngeld zählen dabei nicht. Danach ermittelt er den Bedarf der Eltern: ihre Regelbedarfe, bei Alleinerziehenden den Mehrbedarf und ihren Anteil an Miete und Heizung. Dieser Anteil hängt von der Zahl der Kinder ab und liegt bei einem Paar mit zwei Kindern bei 71 %. Das Einkommen der Eltern nach Steuern, Sozialbeiträgen und Erwerbstätigenfreibetrag wird mit diesem Bedarf verglichen. Liegt es darüber, mindert der übersteigende Teil den Kinderzuschlag aller Kinder zusammen. Zum Schluss prüft der Rechner, ob die Familie mit allen Leistungen ihren Bedarf deckt.

Nach der Rechnung

Zeigt der Rechner einen Anspruch, stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse, online oder auf Papier. Den Wohngeldantrag stellen Sie gleichzeitig bei der Wohngeldstelle. Für Monate vor dem Antrag gibt es in der Regel keinen Kinderzuschlag. Wer Kinderzuschlag bekommt, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Wie die Familienkasse rechnet und welche Unterlagen nötig sind, steht unter Kinderzuschlag; ab welchem Einkommen der Anspruch beginnt und endet, unter Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Warum rechnet der Kinderzuschlag-Rechner auch Wohngeld und Grundsicherungsgeld?

Weil das Gesetz den Kinderzuschlag nur zahlt, wenn die Familie mit ihm und dem Wohngeld nicht mehr auf das Jobcenter angewiesen ist. Die Familienkasse setzt dafür das Wohngeld an, das voraussichtlich zu bewilligen wäre. Erst der Vergleich mit dem Bedarf im Grundsicherungsgeld zeigt, ob der Kinderzuschlag zusteht oder ob das Jobcenter zuständig ist; fehlen höchstens 100 €, besteht ein Wahlrecht.

Welche Miete gebe ich im Kinderzuschlag-Rechner ein?

Die Bruttokaltmiete, also Grundmiete mit kalten Nebenkosten, und die Heizkosten getrennt, so wie sie im Mietvertrag oder in der letzten Abrechnung stehen. Für den Kinderzuschlag zählt die Warmmiete des Antragsmonats, beim Wohngeld nur die Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag. Der Rechner verwendet beide Werte an der jeweils richtigen Stelle.

Wie genau ist das Ergebnis des Kinderzuschlag-Rechners?

Es ist eine Schätzung. Die Familienkasse rechnet mit dem Durchschnitt der 6 Monate vor dem Antrag, mit tatsächlichen Abzügen wie Fahrtkosten und mit Ihrem Vermögen. Der Rechner nimmt den eingegebenen Monatslohn, schätzt Steuern und Sozialbeiträge und prüft kein Vermögen. Abweichungen von einigen Euro sind deshalb normal; maßgeblich ist allein der Bescheid.

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Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

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Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.