Kinder
Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag
Für den Kinderzuschlag gibt es eine Untergrenze, aber keine feste Obergrenze. Die Tabellen zeigen sie für typische Familien.
Die untere Einkommensgrenze des Kinderzuschlags ist gesetzlich festgelegt: Eltern brauchen im Durchschnitt der letzten 6 Monate mindestens 900 € brutto als Paar oder 600 € brutto als Alleinerziehende. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht mit. Eine feste Obergrenze gibt es dagegen nicht. Der Zuschlag sinkt um 45 % des Erwerbseinkommens, das den Bedarf der Eltern übersteigt, und endet, wenn er auf null gefallen ist. Nach unserer Rechnung für Mietstufe III bekommt ein Paar mit zwei Kindern, 750 € Bruttokaltmiete und einem Verdienst Kinderzuschlag ab rund 1.300 € bis rund 4.550 € brutto im Monat. Für eine Alleinerziehende mit einem Kind ohne Unterhalt und 550 € Miete reicht der Bereich von rund 1.050 € bis 2.650 €. Darunter ist meist das Jobcenter zuständig, weil das Einkommen trotz Kinderzuschlag und Wohngeld nicht für den Bedarf reicht. Höhere Miete und mehr Kinder schieben die Obergrenze nach oben, Unterhalt für das Kind schiebt sie nach unten.
Kinderzuschlag schnell geschätzt
Kinderzuschlag im Monat
594 €
| Höchstens | 594 € |
| Bedarf der Eltern | 1.616 € |
| Anrechenbares Einkommen der Eltern | 1.355 € |
Ob Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld gilt, zeigt der Vergleich.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Die untere Grenze: Mindesteinkommen
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für erwerbstätige Eltern. Deshalb verlangt das Gesetz ein Mindesteinkommen von 900 € brutto im Monat für Paare und 600 € für Alleinerziehende. Geprüft wird der Durchschnitt der 6 Monate vor dem Antragsmonat, nicht der aktuelle Monat. Mitgezählt werden Erwerbseinkommen, aber auch Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen nicht. Wer in dieser Zeit nur Grundsicherungsgeld bezogen hat, erreicht die Grenze nicht.
Das Mindesteinkommen allein reicht aber selten. Die zweite Hürde ist, dass die Familie mit Kinderzuschlag und Wohngeld ihren Bedarf deckt. Bei einer Familie mit zwei Kindern und durchschnittlicher Miete gelingt das erst mit einem deutlich höheren Lohn. Faktisch liegt die untere Grenze deshalb meist über dem Mindesteinkommen.
Für Familien in Elternzeit ist wichtig: Auch das Elterngeld zählt beim Mindesteinkommen mit, denn das Gesetz nimmt nur Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag aus. Ein Paar, bei dem ein Elternteil Elterngeld bezieht und der andere arbeitet, kann die Grenze von 900 € deshalb gemeinsam erreichen. Für die Höhe des Zuschlags zählt das Elterngeld dann als Einkommen der Eltern, abzüglich des Elterngeld-Freibetrags für Eltern, die vor der Geburt gearbeitet haben; mehr dazu unter Elterngeld und Sozialleistungen.
Berechnete Grenzen für typische Familien
| Haushalt | Bruttokaltmiete | Wahlrecht (erweiterter Zugang) | KiZ statt Jobcenter ab | KiZ bis |
|---|---|---|---|---|
| Paar, 1 Kind (6) | 650 € | ab 1.550 € | 1.750 € | 3.500 € |
| Paar, 2 Kinder (4, 8) | 750 € | ab 1.150 € | 1.300 € | 4.550 € |
| Paar, 3 Kinder (3, 7, 11) | 850 € | ab 900 € | 1.050 € | 5.700 € |
| Alleinerziehend, 1 Kind (6) | 550 € | ab 650 € | 1.050 € | 2.650 € |
| Alleinerziehend, 2 Kinder (4, 8) | 650 € | – | 600 € | 3.400 € |
Die Spalte zum Wahlrecht zeigt, ab welchem Lohn der Familie mit allen Leistungen höchstens 100 € zum Bedarf fehlen. In diesem Bereich kann sie statt Grundsicherungsgeld den Kinderzuschlag wählen. Ab der vierten Spalte reicht das Geld ohne Jobcenter, und der Kinderzuschlag geht vor. Die letzte Spalte ist der höchste Bruttolohn, bei dem noch ein Zuschlag übrig bleibt. Die Werte gelten für die angegebenen Mieten; jede Familie liegt anders.
Warum es keine feste Obergrenze gibt
Der Kinderzuschlag endet nicht an einer Einkommensgrenze, sondern dann, wenn er vollständig abgeschmolzen ist. Rechnerisch ist das der Fall, wenn das anrechenbare Einkommen der Eltern ihren Bedarf um den Gesamtkinderzuschlag geteilt durch 45 % übersteigt. Für die Familie mit zwei Kindern aus der Tabelle beträgt der Bedarf der Eltern 1.623 €. Zwei volle Zuschläge von je 297 € sind aufgezehrt, wenn das anrechenbare Einkommen rund 2.943 € erreicht. Anrechenbar heißt: nach Steuern, Sozialbeiträgen und Erwerbstätigenfreibetrag. Brutto entspricht das einem deutlich höheren Betrag, wie die Tabelle zeigt.
Daraus folgen drei Regeln. Erstens: Je mehr Kinder, desto höher die Grenze, denn jedes Kind bringt einen weiteren Zuschlag mit, der abgeschmolzen werden muss. Zweitens: Je höher die Miete, desto höher der Bedarf der Eltern und damit die Grenze. Drittens: Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt, senkt die Grenze, weil es den Zuschlag des Kindes schon vorher mindert.
Eine Rechnung Schritt für Schritt
Wie nah eine Familie an der Grenze ist, lässt sich nachvollziehen. Nehmen wir das Paar mit zwei Kindern, 750 € Bruttokaltmiete und 110 € Heizung, und einen Lohn von 3.000 € brutto. Nach Steuern und Sozialbeiträgen bleiben netto rund 2.342 €. Davon zieht die Familienkasse den Freibetrag für Erwerbstätige ab; anrechenbar sind dann rund 1.964 €. Der Bedarf der Eltern besteht aus 1.012 € Regelbedarf und 71 % der Warmmiete, zusammen 1.623 €. Das anrechenbare Einkommen liegt 342 € darüber; 45 % davon, rund 154 €, werden von den zwei Höchstbeträgen abgezogen. Es bleiben 440 € Kinderzuschlag. Jeder weitere Euro anrechenbares Einkommen kostet 0,45 Euro Kinderzuschlag, bis nichts mehr übrig ist.
Mehr Kinder, höhere Grenze
| Kinder | Höchstens Kinderzuschlag | KiZ statt Jobcenter ab | KiZ bis |
|---|---|---|---|
| 1 | 297 € | 2.150 € | 3.800 € |
| 2 | 594 € | 1.450 € | 4.700 € |
| 3 | 891 € | 1.050 € | 5.700 € |
| 4 | 1.188 € | 900 € | 6.600 € |
Bei gleicher Wohnung steigt die Obergrenze mit jedem Kind kräftig, weil ein weiterer Höchstbetrag von 297 € hinzukommt, der erst abgeschmolzen werden muss. Das wiegt schwerer als der Umstand, dass der Anteil der Eltern an der Miete mit jedem Kind kleiner wird. Die untere Grenze sinkt dagegen: Mit jedem Kind wachsen Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld stärker als der zusätzliche Bedarf, sodass schon ein geringerer Lohn reicht, um ohne Jobcenter auszukommen.
Zwei Verdienste statt einem
Die Tabellen rechnen mit einem Verdienst. Arbeiten beide Eltern, verschiebt sich die Grenze. Jeder Erwerbstätige hat einen eigenen Freibetrag, und die Steuer fällt bei getrennten Einkommen anders aus. Für das Paar mit zwei Kindern und 750 € Miete ergibt ein Lohn von 3.000 € aus einem Verdienst 440 € Kinderzuschlag; verteilt auf 1.800 € und 1.200 € sind es nach unserer Rechnung 564 €. Bei zwei Verdiensten liegt das anrechenbare Einkommen also niedriger, und der Anspruch reicht entsprechend weiter. Im Rechner können Sie beide Löhne getrennt eingeben.
Wie die Miete die Grenze verschiebt
| Bruttokaltmiete | KiZ statt Jobcenter ab | KiZ bis |
|---|---|---|
| 550 € | 1.250 € | 4.350 € |
| 750 € | 1.300 € | 4.550 € |
| 950 € | 1.550 € | 4.800 € |
| 1.150 € | 1.900 € | 5.050 € |
Eine höhere Miete hebt beide Grenzen an. Die untere steigt, weil auch der Bedarf der ganzen Familie steigt und mehr Lohn nötig ist, um ihn mit Kinderzuschlag und Wohngeld zu decken. Die obere steigt, weil der Anteil der Eltern an den Wohnkosten wächst und erst mehr Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Familien in teuren Städten bekommen deshalb auch mit einem mittleren Lohn noch Kinderzuschlag.
Wenn der Lohn um die Grenze schwankt
Für die Höhe des Kinderzuschlags zählt der Durchschnitt der 6 Monate vor dem Antragsmonat. Ein einzelner Monat mit Überstunden schiebt eine Familie also nicht über die Grenze, ein dauerhaft höherer Lohn aber schon beim nächsten Antrag. Während des Bewilligungszeitraums von 6 Monaten bleibt der Betrag gleich, auch wenn der Lohn steigt oder sinkt. Sinkt das Einkommen stark, etwa durch Kurzarbeit oder Krankheit, und reicht es mit Kinderzuschlag nicht mehr für den Bedarf, kann zusätzlich Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragt werden.
Oft endet der Kinderzuschlag früher als das Wohngeld. Eine Familie knapp über der Grenze des Kinderzuschlags hat deshalb häufig noch Anspruch auf Wohngeld und damit, über das Wohngeld, auch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Alleinerziehende und Unterhalt
Bei Alleinerziehenden ist die Obergrenze niedriger. Erhält ein sechsjähriges Kind den Unterhaltsvorschuss von 299 €, mindert das seinen Kinderzuschlag schon vor jeder Anrechnung von Lohn um 135 € auf 162 €. Was übrig bleibt, ist mit dem Lohn schneller aufgezehrt. Dafür liegt das Mindesteinkommen niedriger, und der Mehrbedarf für Alleinerziehende erhöht den Bedarf. Wer Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt, gibt den tatsächlich gezahlten Betrag im Kinderzuschlag-Rechner ein.
Brutto, Netto und anrechenbares Einkommen
Für die Untergrenze zählt das Brutto. Für die Höhe des Zuschlags zählt das anrechenbare Einkommen: Vom Brutto gehen Steuern, Sozialbeiträge, Werbungskosten, Beiträge zu angemessenen Versicherungen und der Freibetrag für Erwerbstätige ab, mit Kind bis zu 378 €. Wer hohe Fahrtkosten hat oder titulierten Unterhalt für ein anderes Kind zahlt, hat ein niedrigeres anrechenbares Einkommen und damit eine höhere Grenze. Die Tabellen auf dieser Seite rechnen ohne solche individuellen Abzüge; Ihr Ergebnis kann deshalb abweichen.
Wer knapp über der Grenze liegt, sollte trotzdem rechnen lassen: Bereits ein Kinderzuschlag von wenigen Euro öffnet die Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Befreiung von Kita-Gebühren. Wo das Wohngeld endet, steht unter Wohngeld-Einkommensgrenzen.