Welche Leistung?
Vorrangprüfung: wann Wohngeld und Kinderzuschlag vorgehen
Das Jobcenter darf Sie nur dann an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen, wenn deren Leistungen Ihren Bedarf wirklich decken. Diese Seite erklärt die Regel und rechnet sie durch.
Die Vorrangprüfung folgt aus § 12a SGB II. Wer Grundsicherungsgeld bekommt oder beantragt, muss Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern. Für Wohngeld und Kinderzuschlag gilt eine wichtige Ausnahme: Diese beiden muss niemand beantragen, wenn sie nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten beseitigen. Das Jobcenter darf Sie also nicht auf ein Wohngeld von 150 € verweisen, wenn danach immer noch 200 € zum Bedarf fehlen. Umgekehrt muss die Familienkasse beim Kinderzuschlag prüfen, ob mit Kinderzuschlag und Wohngeld kein Bedarf nach dem SGB II offen bleibt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Fehlen höchstens 100 €, und haben die Eltern Erwerbseinkommen mit mindestens 100 € Freibetrag, gibt es den Kinderzuschlag trotzdem (§ 6a Abs. 1a BKGG); dann können Sie zwischen den Wegen wählen. Bildung und Teilhabe bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht.
Kinderzuschlag schnell geschätzt
Kinderzuschlag im Monat
594 €
| Höchstens | 594 € |
| Bedarf der Eltern | 1.616 € |
| Anrechenbares Einkommen der Eltern | 1.355 € |
Ob Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld gilt, zeigt der Vergleich.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Die Regel in drei Sätzen
Erstens: Sozialleistungen anderer Träger gehen dem Grundsicherungsgeld vor. Das gilt für Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Unterhaltsvorschuss und eben auch für Wohngeld und Kinderzuschlag. Zweitens: Für Wohngeld und Kinderzuschlag gilt diese Pflicht nur, wenn sie zusammen mit dem übrigen Einkommen die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate am Stück beenden. Drittens: Wer diese Leistungen bekommt, ist vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen, und wer Grundsicherungsgeld bekommt, vom Wohngeld (§ 7 WoGG). Ein Nebeneinander gibt es nicht.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld; an der Vorrangregel hat das BGBl. 2026 I Nr. 107 nichts geändert. Geändert hat sich nur der Teil zur vorzeitigen Altersrente: Bis 31. Dezember 2026 muss niemand eine Altersrente vorzeitig beantragen, danach erst ab 63 Jahren.
Ein Paar mit zwei Kindern bei steigendem Lohn
Die Tabelle rechnet ein Paar mit Kindern von 4 und 8 Jahren in einer Wohnung mit 760 € Bruttokaltmiete und 110 € Heizkosten in Mietstufe IV. Nur eine Person arbeitet, Steuerklasse III. Spalte für Spalte: was das Jobcenter ohne Vorrang zahlen würde, Wohngeld, Kinderzuschlag, die Lücke zum Bedarf, wenn beide vorrangigen Leistungen gezahlt werden, und welcher Weg gilt.
| Brutto | Grundsicherungsgeld | Wohngeld | Kinderzuschlag | Lücke | Es gilt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.200 € | 1.435 € | 793 € | 594 € | 48 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.600 € | 1.183 € | 793 € | 594 € | keine | Wohngeld + KiZ |
| 2.000 € | 901 € | 734 € | 594 € | keine | Wohngeld + KiZ |
| 2.400 € | 583 € | 647 € | 594 € | keine | Wohngeld + KiZ |
| 2.800 € | 280 € | 558 € | 503 € | keine | Wohngeld + KiZ |
| 3.200 € | 16 € | 465 € | 385 € | keine | Wohngeld + KiZ |
| 3.600 € | 0 € | 369 € | 271 € | keine | Wohngeld + KiZ |
Man sieht den Übergang. Bei kleinem Lohn decken Wohngeld und Kinderzuschlag den Bedarf nicht, die Lücke ist groß, also zahlt das Jobcenter. Mit steigendem Lohn sinkt das Grundsicherungsgeld schneller als die vorrangigen Leistungen, weil vom Lohn über den Freibetrag hinaus alles angerechnet wird, beim Kinderzuschlag aber nur 45 %. Ab einer bestimmten Schwelle schließt sich die Lücke, und der Haushalt wechselt zu Wohngeld und Kinderzuschlag. Bei hohem Lohn fällt zuerst der Kinderzuschlag weg, dann das Wohngeld.
Die 100-Euro-Regel beim Kinderzuschlag
Zwischen „Lücke“ und „keine Lücke“ liegt ein Bereich, in dem das Gesetz die Wahl lässt. § 6a Abs. 1a BKGG gewährt den Kinderzuschlag auch dann, wenn mit Kinderzuschlag und Wohngeld noch höchstens 100 € zum Bedarf fehlen. Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Die Lücke beträgt höchstens 100 € im Monat.
- Die Eltern haben Erwerbseinkommen, von dem nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II mindestens 100 € als Freibetrag abzusetzen wären. Das ist ab 100 € Bruttolohn der Fall.
- Niemand im Haushalt bezieht oder beantragt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Wer diese Bedingungen erfüllt, kann beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen und bekommt dann etwas mehr Geld, oder bleibt bei Kinderzuschlag und Wohngeld. Viele Familien wählen den zweiten Weg: Es gibt keinen Kooperationsplan, keine Meldetermine, keine Prüfung der Wohnungsgröße und eine höhere Vermögensgrenze von 40.000 € für die erste Person. Der Rechner auf der Seite Wohngeld oder Grundsicherungsgeld zeigt in diesem Fall beide Wege mit dem Unterschied in Euro.
Wie die Familienkasse das Wohngeld einrechnet
Beim Kinderzuschlag gibt es ein Henne-Ei-Problem: Die Familienkasse muss wissen, ob mit Wohngeld kein Bedarf mehr offen bleibt, aber das Wohngeld ist oft noch nicht beantragt. Das Gesetz löst es so: Bezieht der Haushalt kein Wohngeld und könnte die Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld und Kinderzuschlag vermieden werden, setzt die Familienkasse das Wohngeld in der Höhe an, in der es voraussichtlich bewilligt würde (§ 6a Abs. 1 Satz 3 BKGG). Für Sie heißt das: Stellen Sie beide Anträge zur selben Zeit. Die Wohngeldstelle rechnet den Kinderzuschlag nicht als Einkommen an, die Familienkasse rechnet das voraussichtliche Wohngeld ein.
Fordert Sie das Jobcenter auf, Wohngeld und Kinderzuschlag zu beantragen, tun Sie es innerhalb der gesetzten Frist. Wer den Antrag nicht stellt, riskiert, dass das Jobcenter ihn selbst stellt oder die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt. Halten Sie die Rechnung des Jobcenters für falsch, weil Wohngeld und Kinderzuschlag nicht für 3 Monate reichen, schreiben Sie das mit Ihren Zahlen in die Antwort.
Was zur Bedarfsgemeinschaft zählt
Die Prüfung umfasst alle Personen der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II: die erwerbsfähige Person, ihre Partnerin oder ihren Partner, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht selbst decken. Ein Kind, das mit eigenem Einkommen, Kindergeld und Unterhalt seinen Bedarf deckt, fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus; seine Überschüsse aus Kindergeld gehen an den Elternteil. Großeltern, erwachsene Geschwister oder Mitbewohner gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, können aber beim Wohngeld zum Haushalt zählen. Deshalb kann das Wohngeld mit mehr Personen rechnen als das Jobcenter.
Unterschiede, die den Ausschlag geben
| Frage | Grundsicherungsgeld | Wohngeld und Kinderzuschlag |
|---|---|---|
| Miete | tatsächlich, im ersten Jahr bis zum 1,5-fachen der Grenze, danach angemessen | pauschal nach Höchstbetrag der Mietstufe |
| Heizung | tatsächlich, soweit angemessen | feste Heizkosten- und Klimakomponente |
| Lohn | Freibetrag bis 348 € oder 378 € mit Kind, Rest voll angerechnet | beim Kinderzuschlag nur 45 % des Überschusses angerechnet |
| Vermögen | Freibetrag nach Alter, 5.000 € bis 20.000 € je Person | 40.000 € für die erste, 15.000 € für jede weitere Person |
| Pflichten | Kooperationsplan, Meldetermine, Minderungen | Änderungen mitteilen |
| Kranken- und Pflegeversicherung | über das Jobcenter, wenn nicht anders versichert | eigene Versicherung bleibt |
Die Unterschiede bei der Miete wiegen am schwersten. In teuren Wohnungen deckt das Jobcenter oft mehr als das Wohngeld, solange die Kosten als angemessen gelten. In günstigen Wohnungen ist der Unterschied klein, und schon ein moderater Lohn reicht für den Wechsel zum Wohngeld. Wer über einen Umzug nachdenkt, sollte deshalb nicht nur die Miete vergleichen, sondern im Rechner prüfen, ob sich durch die neue Miete der Weg ändert.
Grenzen dieser Rechnung
Die Ämter rechnen mit Durchschnittswerten aus den letzten Monaten, mit Ihren tatsächlichen Abzügen vom Lohn und mit der Angemessenheitsgrenze Ihrer Kommune. Der Vergleich auf dieser Website arbeitet mit dem geschätzten Netto nach Steuerklasse und mit der Miete in voller Höhe. Liegt Ihr Ergebnis nahe an der Grenze, entscheidet die genaue Rechnung der Behörde. Er ersetzt keinen Bescheid und keine Beratung, etwa durch eine Sozialberatungsstelle oder den Sozialverband.
Typische Missverständnisse
„Das Jobcenter hat mich zum Wohngeld geschickt, also bekomme ich kein Grundsicherungsgeld mehr.“ Das stimmt nur, wenn Wohngeld und Kinderzuschlag Ihren Bedarf decken. Reichen sie nicht, besteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld weiter, und Sie sind nicht verpflichtet, Wohngeld zu beantragen. Fordert das Jobcenter Sie trotzdem dazu auf, lassen Sie sich die Rechnung zeigen.
„Wohngeld ist immer weniger als Grundsicherungsgeld.“ Für den einzelnen Monat oft ja, für den Haushalt nicht unbedingt. Mit Wohngeld und Kinderzuschlag behalten Sie mehr von Lohnerhöhungen, Vermögen bis zu höheren Grenzen und eine Miete, die das Jobcenter nach der Karenzzeit vielleicht nicht mehr voll zahlen würde.
„Kinderzuschlag gibt es nur mit Wohngeld.“ Nein, der Kinderzuschlag ist eine eigene Leistung der Familienkasse. Wohngeld wird bei der Prüfung nur eingerechnet, damit klar ist, ob der Bedarf gedeckt ist. Wer kein Wohngeld bekommt, weil seine Miete niedrig oder sein Einkommen zu hoch ist, kann trotzdem Kinderzuschlag erhalten.
„Wer einmal beim Jobcenter ist, bleibt dort.“ Die Prüfung wiederholt sich bei jeder Änderung. Eine Lohnerhöhung, ein zweites Einkommen oder ein Kind, das älter wird, kann den Weg drehen. Rechnen Sie nach jeder Änderung neu.
Die Rechnung für Haushalte ohne Kinder
Ohne Kinder gibt es keinen Kinderzuschlag, und die Vorrangprüfung vergleicht nur Wohngeld mit Grundsicherungsgeld. Die Grenze liegt meist zwischen Teilzeit und Vollzeit zum Mindestlohn, abhängig von der Miete. Wer allein lebt und eine günstige Wohnung hat, kommt oft schon mit einem Teilzeitlohn ins Wohngeld; wer in einer teuren Stadt wohnt, bleibt länger beim Jobcenter. Für Rentnerinnen und Rentner gilt dieselbe Logik im Verhältnis zur Grundsicherung im Alter beim Sozialamt.