Wohngeld

Wohngeld-Rechner 2026 mit Vergleich zum Grundsicherungsgeld

Geben Sie Haushalt, Bruttolohn, Bruttokaltmiete und Wohnort ein. Der Rechner ermittelt das Wohngeld nach § 19 WoGG und prüft zugleich, ob für Ihren Haushalt das Grundsicherungsgeld vom Jobcenter vorgeht.

Haushalt

mit Komma getrennt, leer = keine

0, wenn kein Lohn

Für alle Kinder zusammen, 0 = nichts

Ohne Heizung

Abschlag laut Vermieter oder Versorger

Mietstufe IV für das Wohngeld

Mehr: Elterngeld, Rente und anderes Einkommen

Beide Eltern zusammen

Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld

Empfohlen: Grundsicherungsgeld

1.511 €im Monat

So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen

Netto aus Arbeit1.215 €
Grundsicherungsgeld (Jobcenter)296 €
Leistungen zusammen296 €

Wohngeld und Kinderzuschlag reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Zuständig ist das Jobcenter; es zahlt auch die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.

Die Kombinationen im Vergleich

WegLeistungenGeld im MonatBewertung
Grundsicherungsgeld ✓296 €1.511 €Vom Jobcenter; Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen dann.
Wohngeld295 €nicht möglichReicht nicht: es fehlen 1 € zum Bedarf, also Grundsicherungsgeld.
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)563 €
Miete und Heizung600 €
Bedarf1.163 €
Netto aus Arbeit (1.215 € abzüglich Freibetrag 348 €)− 867 €
Grundsicherungsgeld296 €

Wohngeld: berücksichtigte Miete 520 € (Höchstbetrag 511 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 978 €.

Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.

So wird gerechnetRecht in Kraft am 20. Oktober 2026; Grundsicherungsgeld nach dem SGB II seit 1. Juli 2026.

Der Wohngeld-Rechner wendet die Formel aus § 19 WoGG mit den Werten an, die seit dem 1. Januar 2025 gelten; für 2026 gab es keine Anpassung. Gerechnet wird mit drei Größen: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietstufe (zuzüglich Klimakomponente) und dem Gesamteinkommen nach Abzug von Pauschalen und Freibeträgen. Dazu kommt ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten, für eine Person 110,40 €; die tatsächlichen Heizkosten spielen für das Wohngeld keine Rolle. Ein Beispiel mit den Vorgaben oben: Eine alleinstehende Person in Berlin (Mietstufe IV) mit 1.500 € brutto und 520 € Bruttokaltmiete kommt auf rund 295 € Wohngeld im Monat. Liegt das Ergebnis unter 10 €, wird nichts gezahlt (§ 21 WoGG). Weil Wohngeld und Grundsicherungsgeld sich ausschließen, rechnet das Werkzeug beide Wege und zeigt, welcher nach dem Gesetz gilt. Den Bescheid erlässt die Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde.

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Was der Rechner im Hintergrund prüft

Das Werkzeug rechnet nicht nur das Wohngeld aus. Es stellt zwei Wege nebeneinander: Wohngeld (bei Kindern zusammen mit dem Kinderzuschlag) oder Grundsicherungsgeld. Das ist nötig, weil beide Leistungen sich ausschließen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG), und das Jobcenter darf Sie nach § 12a SGB II nur dann auf das Wohngeld verweisen, wenn es Ihre Hilfebedürftigkeit tatsächlich beendet. Bleibt mit Wohngeld eine Lücke zum Bedarf, ist das Grundsicherungsgeld der richtige Weg, auch wenn ein positiver Wohngeldbetrag angezeigt wird. Mehr zu dieser Abgrenzung steht unter Wohngeld oder Grundsicherungsgeld und Vorrangprüfung.

Alleinstehend in Berlin (Mietstufe IV), 520 € Bruttokaltmiete, 80 € Heizung. Berechnet mit den Rechenkernen dieser Website, Stand 20. Oktober 2026.
BruttolohnWohngeldGrundsicherungsgeldMaßgeblicher Weg
900 €491 €652 €Grundsicherungsgeld
1.200 €395 €494 €Grundsicherungsgeld
1.500 €295 €296 €Grundsicherungsgeld
1.800 €191 €131 €Wohngeld
2.100 €83 €0 €Wohngeld

Die Tabelle zeigt den typischen Verlauf. Bei kleinem Lohn ist der Bedarf nach dem SGB II höher als Lohn plus Wohngeld, also bleibt es beim Jobcenter. Mit steigendem Lohn sinkt das Grundsicherungsgeld schneller als das Wohngeld, bis das Wohngeld allein ausreicht. Dazwischen liegt ein schmaler Bereich, in dem beide Beträge ähnlich hoch sind; dort lohnt der genaue Vergleich. Oberhalb einer bestimmten Grenze fällt auch das Wohngeld weg; wo diese Grenze liegt, zeigt Wohngeld-Einkommensgrenzen.

Die Eingaben richtig wählen

  • Haushalt: Zählen Sie alle Personen, die mit Ihnen dauerhaft wohnen und wirtschaften, auch Kinder. Die Zahl der Haushaltsmitglieder bestimmt Höchstbetrag, Heizkostenbetrag und die Werte der Formel.
  • Bruttolohn: Das monatliche Brutto vor Abzügen. Das Werkzeug zieht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr ab und dann je 10 % für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung (§ 16 WoGG). Bei einem Minijob bis 603 € fällt nur der Abzug für die Rentenversicherung an.
  • Miete: Bruttokaltmiete laut Mietvertrag. Heizkosten tragen Sie getrennt ein; sie zählen nur für den Vergleich mit dem Grundsicherungsgeld, das die tatsächlichen Heizkosten übernimmt.
  • Wohnort: Wählen Sie Ihre Stadt oder direkt die Mietstufe. Welche Stufe für Ihre Gemeinde gilt, steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung; eine Übersicht großer Städte finden Sie unter Mietstufen.

Grenzen des Werkzeugs

Selbständige, Studierende mit BAföG-Anspruch und Haushalte, in denen nur einzelne Mitglieder Grundsicherungsgeld beziehen, kann der Rechner nicht abbilden. Auch Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII rechnet er nicht; für Rentnerinnen und Rentner gibt es eine eigene Seite: Wohngeld für Rentner. Vermögen prüft das Werkzeug nicht. Beim Wohngeld schließt erhebliches Vermögen den Anspruch aus (§ 21 Nr. 3 WoGG); eine feste Euro-Grenze nennt das Gesetz selbst nicht.

Hinweis

Das Ergebnis ist eine Schätzung nach den Angaben, die Sie machen. Verbindlich ist allein der Bescheid der Wohngeldstelle. Wie Sie den Antrag stellen und welche Unterlagen nötig sind, steht unter Wohngeld beantragen.

Wer Kinder hat, sollte zusätzlich den Kinderzuschlag-Rechner nutzen: Kinderzuschlag und Wohngeld werden meist zusammen bezogen, und erst beide zusammen beenden oft die Hilfebedürftigkeit. Die Beträge und Regeln des laufenden Jahres stehen unter Wohngeld 2026.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Welche Miete gebe ich im Wohngeld-Rechner ein?

Die Bruttokaltmiete: Grundmiete plus kalte Nebenkosten wie Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung und Grundsteuer. Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu, weil das Wohngeld dafür einen festen Betrag ansetzt (für zwei Personen 142,60 €). Liegt Ihre Miete über dem Höchstbetrag der Mietstufe, rechnet das Werkzeug mit dem Höchstbetrag und weist darauf hin.

Warum zeigt der Rechner Grundsicherungsgeld statt Wohngeld an?

Wenn Ihr Einkommen zusammen mit dem Wohngeld Ihren Bedarf nach dem SGB II nicht deckt, sind Sie hilfebedürftig. Dann ist das Jobcenter zuständig, und Wohngeld ist nach § 7 WoGG ausgeschlossen. Das Werkzeug zeigt deshalb das Grundsicherungsgeld als maßgeblichen Weg und nennt den Betrag, der mit Wohngeld noch fehlen würde.

Rechnet das Werkzeug Freibeträge für Schwerbehinderung oder Grundrente mit?

Nein. Der Freibetrag von 1.800 € im Jahr für Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mit Pflegebedarf bei häuslicher Pflege und der Grundrentenfreibetrag nach § 17a WoGG fehlen in der Eingabe. Wer sie hat, bekommt eher mehr Wohngeld als angezeigt. Der Freibetrag für Alleinerziehende und die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sind dagegen eingerechnet.

Wie genau ist das Ergebnis des Wohngeld-Rechners?

Die Formel, die Höchstbeträge und die Rundungsschritte sind die des Gesetzes. Ungenau wird es beim Einkommen: Die Wohngeldstelle schätzt das Einkommen der nächsten 12 Monate und berücksichtigt Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Geben Sie deshalb einen Monatsdurchschnitt inklusive Einmalzahlungen ein. Abweichungen von einigen Euro sind normal; der Bescheid ist verbindlich.

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Herausgeber eines Rechners, der Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für denselben Haushalt nebeneinanderstellt

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Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.