Kinder

Kinderzuschlag: wer ihn bekommt, Berechnung, Antrag

Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht für die ganze Familie reicht. Er wird zusätzlich zum Kindergeld von der Familienkasse gezahlt.

Den Kinderzuschlag (KiZ) zahlt die Familienkasse nach § 6a BKGG an Eltern mit kleinem Einkommen. Er beträgt 2026 bis zu 297 € im Monat je Kind, einschließlich des Sofortzuschlags von 25 €, und kommt zum Kindergeld von 259 € hinzu. Anspruch haben Eltern für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im eigenen Haushalt, wenn sie mindestens 900 € brutto als Paar oder 600 € als Alleinerziehende verdienen und die Familie mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht auf das Jobcenter angewiesen ist. Einkommen der Kinder, etwa Unterhalt, mindert ihren Zuschlag zu 45 %. Erwerbseinkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf mindert ihn ebenfalls zu 45 %. Nach den Beispielen der Familienkasse bekommt ein Paar mit 3 Kindern und 1.915 € anrechenbarem Einkommen 736 € im Monat, ein Paar mit 1 Kind und 2.100 € noch 106 €. Bewilligt wird für 6 Monate ab dem Antragsmonat, rückwirkend gibt es in der Regel nichts. Mit dem Kinderzuschlag öffnen sich außerdem die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Kinderzuschlag schnell geschätzt

Kinderzuschlag im Monat

594 €

Höchstens594 €
Bedarf der Eltern1.616 €
Anrechenbares Einkommen der Eltern1.355 €

Ob Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld gilt, zeigt der Vergleich.

Mit Wohngeld und Grundsicherungsgeld vergleichen →

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen

Voraussetzungen

Den Kinderzuschlag bekommen Sie für ein Kind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet und hat kein eigenes Kind.
  • Sie bekommen für das Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung, etwa aus dem Ausland. Kinderzuschlag erhält immer die Person, die auch das Kindergeld bezieht.
  • Ihr Einkommen erreicht im Durchschnitt der 6 Monate vor dem Antrag mindestens 900 € brutto als Paar oder 600 € als Alleinerziehende. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht mit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld dagegen schon.
  • Mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem Wohngeld und dem Kinderzuschlag deckt die Familie ihren Bedarf nach dem Grundsicherungsgeld. Fehlen höchstens 100 €, gilt der erweiterte Zugang (siehe unten).
  • Das anrechenbare Einkommen ist nicht so hoch, dass der Zuschlag auf null sinkt.

Wer nur Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen und sonst kein Einkommen hatte, erreicht das Mindesteinkommen nicht. Die Grenze soll sicherstellen, dass der Kinderzuschlag erwerbstätige Eltern unterstützt.

Wie der Betrag entsteht

Die Berechnung läuft in drei Schritten. Zuerst bekommt jedes Kind den Höchstbetrag von 297 €. Davon zieht die Familienkasse 45 % des Einkommens des Kindes ab, also etwa von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung oder BAföG. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag gehören nicht zum Einkommen des Kindes. Die Summe aller Kinder ist der Gesamtkinderzuschlag.

Im zweiten Schritt wird der Bedarf der Eltern bestimmt: ihre Regelbedarfe (563 € für Alleinerziehende, 1.012 € für ein Paar), gegebenenfalls Mehrbedarfe und ein fester Anteil an Miete und Heizung. Diesen Anteil legt das Gesetz nach dem Existenzminimumbericht fest; die Familienkasse verwendet folgende Werte:

Anteil der Eltern an den Wohnkosten beim Kinderzuschlag. Quelle: Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse.
KinderAnteil der Eltern, alleinerziehendAnteil der Eltern, Paar
177 %83 %
263 %71 %
353 %62 %
446 %55 %
540 %50 %

Im dritten Schritt vergleicht die Familienkasse das anrechenbare Einkommen der Eltern mit diesem Bedarf. Anrechenbar ist das Einkommen nach Steuern, Sozialbeiträgen, Werbungskosten und dem Freibetrag für Erwerbstätige, der mit Kind bis zu 378 € beträgt. Liegt es nicht über dem Bedarf, gibt es den vollen Gesamtkinderzuschlag. Liegt es darüber, mindert der übersteigende Betrag den Zuschlag: Erwerbseinkommen zu 45 %, anderes Einkommen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld in voller Höhe.

Zwei Beispiele der Familienkasse

Die folgenden Fälle stammen aus dem Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse; wir haben sie mit den Werten von 2026 nachgerechnet.

Beispiel 1 der Familienkasse

Ein Ehepaar mit 3 Kindern von 8, 10 und 12 Jahren zahlt 900 € Miete. Das anrechenbare Einkommen beider Eltern beträgt 1.915 €. Ihr Bedarf: 1.012 € Regelbedarf plus 62 % der Miete, zusammen 1.570 €. Das Einkommen liegt 345 € darüber; 45 % davon, also 155,25 €, werden vom Gesamtkinderzuschlag von 891 € abgezogen. Die Familie erhält 736 € im Monat.

Beispiel 2 der Familienkasse

Ein Ehepaar mit einem Kind von 8 Jahren zahlt 800 € Miete, der Vater verdient, die Mutter hat kein Einkommen. Anrechenbar sind 2.100 €. Der Bedarf der Eltern beträgt 1.012 € plus 83 % der Miete, zusammen 1.676 €. Vom Überschuss von 424 € werden 190,80 € angerechnet. Vom Höchstbetrag von 297 € bleiben 106 € im Monat.

Das zweite Beispiel zeigt, dass auch ein Haushalt mit einem durchschnittlichen Lohn noch einen kleinen Kinderzuschlag bekommen kann, wenn die Miete hoch ist. Der Zuschlag ist dann zwar gering, öffnet aber die Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Befreiung von Kita-Gebühren.

Was als Einkommen zählt und was nicht

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld: Lohn, Gewinn aus Selbstständigkeit, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Zinsen und Mieteinnahmen. Auch Elterngeld zählt, wobei für Eltern, die vor der Geburt gearbeitet haben, bis zu 300 € im Monat frei bleiben, bei Elterngeld Plus bis zu 150 €. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, der Kinderzuschlag selbst, Mutterschaftsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung und die Studienstarthilfe. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen der 6 Monate vor dem Antrag, nicht der Lohn im Antragsmonat.

Der erweiterte Zugang

Manchmal fehlt nur wenig, damit die Familie ihren Bedarf ohne Jobcenter deckt. Fehlen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 €, kann sie trotzdem Kinderzuschlag bekommen, wenn sie kein Grundsicherungsgeld bezieht oder beantragt hat und die Freibeträge aus Erwerbstätigkeit mindestens 100 € ausmachen. Die Familie hat dann die Wahl. Wer sich für den Kinderzuschlag entscheidet, verzichtet auf das Grundsicherungsgeld und damit auch auf Vergünstigungen wie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ob sich das lohnt, zeigt der Kinderzuschlag-Rechner.

Bewilligungszeitraum und Antrag

Bewilligt wird der Kinderzuschlag immer für 6 Monate. Der Zeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Ein Antrag vom 15. eines Monats wirkt also ab dem Ersten dieses Monats; für frühere Monate gibt es in der Regel keinen Kinderzuschlag. Danach ist ein neuer Antrag nötig, bei unveränderten Verhältnissen genügt ein Kurzantrag. Den Antrag stellen Sie online über das Portal der Familienkasse, mit BundID auch ohne Unterschrift, oder auf Papier. Fehlende Nachweise können Sie nachreichen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Weil die Familienkasse prüft, ob der Bedarf mit Wohngeld gedeckt ist, sollten Sie den Wohngeldantrag gleichzeitig stellen. Das Wohngeld berechnet die Familienkasse dafür vorab so, wie es voraussichtlich bewilligt würde. Beide Stellen entscheiden getrennt und mit eigenen Bescheiden: Ein Bescheid über Kinderzuschlag ersetzt nicht den Wohngeldbescheid, und umgekehrt.

Häufige Gründe für eine Ablehnung

Ein abgelehnter Antrag hat meist einen von wenigen Gründen, und nicht jeder ist endgültig:

  • Mindesteinkommen nicht erreicht. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Wer erst kürzlich eine Arbeit aufgenommen hat, kann später erneut beantragen, wenn der Durchschnitt die Grenze erreicht.
  • Bedarf nicht gedeckt. Reichen Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag nicht für den Bedarf der Familie und fehlen mehr als 100 €, ist das Jobcenter zuständig. Der Grundsicherungsgeldantrag sollte dann zügig gestellt werden.
  • Einkommen zu hoch. Dann ist der Zuschlag rechnerisch auf null gesunken. Ändert sich die Lage, etwa durch ein weiteres Kind oder eine Mieterhöhung, lohnt ein neuer Antrag.
  • Vorrangige Ansprüche des Kindes nicht verfolgt. Wer keinen Unterhalt einfordert und keinen Unterhaltsvorschuss beantragt, bekommt für dieses Kind keinen Kinderzuschlag.
  • Fehlende Nachweise. Die Familienkasse kann ablehnen, wenn angeforderte Unterlagen nicht kommen. Nachreichen ist online möglich.

Leistungen, die mit dem Kinderzuschlag kommen

Familien mit Kinderzuschlag haben Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe: 195 € im Schuljahr für Schulbedarf, 15 € im Monat für Sport, Musik oder Freizeiten, kostenloses Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung. Diese Leistungen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle Ihrer Kommune, nicht bei der Familienkasse; Einzelheiten unter Bildung und Teilhabe. Außerdem können Sie beim Jugendamt die Befreiung von Kita-Gebühren beantragen. Beginnt ein Kind unter 25 Jahren erstmals ein Studium und wurde im Monat davor Kinderzuschlag bezogen, kann es eine Studienstarthilfe von 1.000 € beantragen; die Antragsfrist ist kurz.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Bekomme ich Kinderzuschlag, wenn ich gerade Grundsicherungsgeld beziehe?

Nicht gleichzeitig. Der Kinderzuschlag soll den Bezug von Grundsicherungsgeld gerade vermeiden. Wenn Ihr Lohn gestiegen ist, kann der Wechsel aber möglich sein: Reicht das Einkommen mit Kinderzuschlag und Wohngeld für den Bedarf der Familie, beantragen Sie beides und melden sich beim Jobcenter ab. Fehlen höchstens 100 €, haben Sie die Wahl, sofern Sie kein Grundsicherungsgeld beantragt haben oder beziehen.

Muss ich der Familienkasse jede Lohnänderung während des Kinderzuschlags melden?

Nein. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate fest bewilligt; Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete in dieser Zeit wirken sich nicht aus und müssen nicht gemeldet werden. Melden müssen Sie aber sofort, wenn jemand ein- oder auszieht, ein Kind geboren wird, ein Kind heiratet oder die Familie ins Ausland zieht.

Zählt Unterhaltsvorschuss beim Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes?

Ja. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sind Einkommen des Kindes und mindern den Kinderzuschlag dieses Kindes zu 45 %. Erhält ein Kind zum Beispiel 300 € Unterhalt, bleiben höchstens 162 €. Das Einkommen eines Kindes wirkt sich nicht auf die Geschwister aus und wird nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.

Wie viel Vermögen darf man beim Kinderzuschlag haben?

Vermögen zählt erst, wenn es 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Für eine Familie mit drei Personen sind das 70.000 €. Selbst bewohntes Wohneigentum, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person und geförderte Altersvorsorge bleiben außen vor.

Gibt es Kinderzuschlag auch für volljährige Kinder in Ausbildung?

Ja, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist, unverheiratet im Haushalt der Eltern lebt und für es Kindergeld gezahlt wird. Eine Ausbildungsvergütung oder BAföG ist aber Einkommen des Kindes und mindert seinen Kinderzuschlag. Kinder müssen sich zudem um vorrangige Leistungen wie BAföG oder Unterhalt bemühen, sonst entfällt der Zuschlag für sie.

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Rechtsstand 20. Oktober 2026: SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, Regelbedarfe 2026, Wohngeld seit 1. Januar 2025, Quellen gelesen am . Schätzung nach Gesetz und Verordnung mit den angegebenen Daten; verbindlich ist nur der Bescheid der zuständigen Stelle, keine Rechtsberatung.