Welche Leistung?
Aufstocken: wenn der Lohn nicht reicht
Wer Vollzeit oder Teilzeit arbeitet und trotzdem unter dem Bedarf bleibt, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen. Welche, hängt vom Lohn, der Miete und den Kindern ab.
Empfohlen: Grundsicherungsgeld
1.501 €im Monat
So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen
| Netto aus Arbeit | 947 € |
| Grundsicherungsgeld (Jobcenter) | 554 € |
| Leistungen zusammen | 554 € |
Wohngeld und Kinderzuschlag reichen nicht, um Ihren Bedarf zu decken. Zuständig ist das Jobcenter; es zahlt auch die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Netto geschätzt mit Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.
Die Kombinationen im Vergleich
| Weg | Leistungen | Geld im Monat | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld ✓ | 554 € | 1.501 € | Vom Jobcenter; Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen dann. |
| Wohngeld | 427 € | nicht möglich | Reicht nicht: es fehlen 127 € zum Bedarf, also Grundsicherungsgeld. |
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
| Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1) | 563 € |
| Miete und Heizung | 600 € |
| Bedarf | 1.163 € |
| Netto aus Arbeit (947 € abzüglich Freibetrag 338 €) | − 609 € |
| Grundsicherungsgeld | 554 € |
Wohngeld: berücksichtigte Miete 520 € (Höchstbetrag 511 € plus Klimakomponente 19 €), Heizkostenkomponente 110 €, Monatseinkommen nach Abzügen 698 €.
Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.
Aufstocken heißt: Der Lohn deckt den Bedarf nicht, und eine Sozialleistung gleicht die Lücke aus. Bis Juni 2026 war damit meist Bürgergeld gemeint, heute Grundsicherungsgeld; oft ist aber Wohngeld der richtige Weg, weil es vorgeht, sobald es den Bedarf deckt. Vom Lohn bleiben im Grundsicherungsgeld 100 € frei, vom Teil darüber gestaffelt 20 %, 30 % und 10 %, höchstens 348 € ohne und 378 € mit Kind. Beispiel: Eine alleinstehende Person mit 1.100 € brutto (Netto etwa 947 €) und 600 € Warmmiete in Mietstufe IV hätte 554 € Grundsicherungsgeld, aber 427 € Wohngeld; das Wohngeld reicht nicht, also bleibt das Jobcenter zuständig. Mit dem Mindestlohn von 13,90 € je Stunde brauchen vor allem Teilzeitkräfte, Familien und Menschen mit hoher Miete eine Ergänzung zum eigenen Lohn.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Ab welchem Lohn Wohngeld statt Grundsicherungsgeld
Für eine alleinstehende Person mit 520 € Bruttokaltmiete und 80 € Heizkosten in Mietstufe IV sieht der Übergang so aus:
| Brutto | Netto | Grundsicherungsgeld | Wohngeld | Es gilt |
|---|---|---|---|---|
| 700 € | 670 € | 731 € | 552 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.000 € | 878 € | 613 € | 459 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.300 € | 1.086 € | 425 € | 362 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.600 € | 1.272 € | 239 € | 261 € | Wohngeld |
| 1.900 € | 1.432 € | 79 € | 155 € | Wohngeld |
| 2.200 € | 1.601 € | 0 € | 46 € | Wohngeld |
Mit dem Mindestlohn entsprechen 1.000 € brutto etwa 17 Wochenstunden, 1.600 € etwa 27 Stunden. Im Bereich dazwischen wechselt der Weg: Das Wohngeld rechnet mit festen Höchstbeträgen für die Miete und lässt mehr vom Lohn übrig, das Grundsicherungsgeld deckt die Miete genauer, rechnet den Lohn aber stärker an. Die Grenze verschiebt sich mit der Miete; im Rechner oben sehen Sie Ihren Punkt.
Midijob: weniger Abzüge bis 2.000 €
Zwischen 603 € und 2.000 € brutto liegt der Übergangsbereich. Die Beiträge zur Sozialversicherung steigen dort langsam an, weil sie nur auf einen verminderten Betrag berechnet werden (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Der Rechner berücksichtigt das beim Netto. Für Aufstocker heißt das: Ein Lohn knapp über der Minijobgrenze kostet kaum mehr Abgaben, und die Rente zählt voll.
Was Sie vor dem Antrag klären sollten
- Lohnabrechnungen der letzten Monate und, bei schwankendem Lohn, eine Schätzung für die nächsten sechs Monate.
- Mietvertrag, aktuelle Nebenkostenabrechnung, Abschlag für Heizung.
- Kontoauszüge, Nachweise über Vermögen, bei Kindern Kindergeld und Unterhalt.
Stellen Sie im Zweifel den Wohngeldantrag und den Antrag beim Jobcenter zur selben Zeit. Lehnt das Jobcenter ab, weil Wohngeld vorgeht, verlieren Sie keinen Monat; lehnt die Wohngeldstelle ab, weil das Jobcenter zuständig ist, ebenso nicht. Die genaue Regel steht unter Vorrangprüfung, die Rechnung des Freibetrags unter Hinzuverdienst.
Mit Kindern sieht die Rechnung anders aus
Für Eltern kommt der Kinderzuschlag dazu, und der Freibetrag auf den Lohn reicht mit minderjährigem Kind bis 1.500 € brutto. Familien mit mittlerem Lohn wechseln deshalb oft schon früher vom Grundsicherungsgeld zu Kinderzuschlag und Wohngeld als Alleinstehende. Wer Kinder hat, sollte den Rechner oben mit dem Alter der Kinder füllen oder direkt den Kinderzuschlag-Rechner nutzen. Für Alleinerziehende mit Unterhaltsvorschuss gibt es eine eigene Seite: Leistungen für Alleinerziehende.
Wichtig für alle, die neu anfangen zu arbeiten: Der erste Lohn kommt oft erst am Ende des Monats oder im Folgemonat. Das Jobcenter rechnet Einkommen in dem Monat an, in dem es zufließt. Wer im Antrag den Zuflusstermin angibt, vermeidet Rückforderungen.
Bei Fragen zur Zuständigkeit hilft die Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder das Jobcenter; beide müssen Anträge annehmen und weiterleiten.