Welche Leistung?
Wohngeld oder Grundsicherungsgeld: was für Ihren Haushalt gilt
Geben Sie Haushalt, Lohn, Miete und Wohnort ein. Der Rechner prüft beide Wege und zeigt, welcher nach dem Gesetz gilt und wie viel Geld im Monat bleibt.
Empfohlen: Wohngeld und Kinderzuschlag
3.680 €im Monat
So viel Geld hat der Haushalt insgesamt, mit Lohn und Leistungen
| Netto aus Arbeit (beide) | 1.906 € |
| Kindergeld (Familienkasse) | 518 € |
| Wohngeld (Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde) | 662 € |
| Kinderzuschlag (Familienkasse) | 594 € |
| Leistungen zusammen | 1.774 € |
Wohngeld und Kinderzuschlag decken Ihren Bedarf. Diese Leistungen haben Vorrang: das Jobcenter würde Sie an Wohngeldstelle und Familienkasse verweisen.
Netto geschätzt mit Steuerklasse III, ohne Kirchensteuer. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe; das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten (nach der Karenzzeit). Vermögen wird nicht geprüft.
Die Kombinationen im Vergleich
| Weg | Leistungen | Geld im Monat | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld | 1.181 € | nicht möglich | Nicht möglich: Wohngeld und Kinderzuschlag decken den Bedarf, sie gehen vor (§ 12a SGB II). |
| Wohngeld und Kinderzuschlag ✓ | 1.774 € | 3.680 € | Deckt den Bedarf des ganzen Haushalts: diese Leistungen gehen dem Grundsicherungsgeld vor. |
Rechenweg: Bedarf und Einkommen nach dem SGB II
| Regelbedarf Partner 1 (Stufe 2) | 506 € |
| Regelbedarf Partner 2 (Stufe 2) | 506 € |
| Regelbedarf Kind 1, 3 Jahre | 357 € |
| Regelbedarf Kind 2, 9 Jahre | 390 € |
| Miete und Heizung | 900 € |
| Bedarf | 2.659 € |
| Netto aus Arbeit, Person 1 (1.906 € abzüglich Freibetrag 378 €) | − 1.528 € |
| Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag, soweit die Kinder sie brauchen | − 518 € |
| Grundsicherungsgeld | 613 € |
| Sofortzuschlag für 2 Kinder (§ 72 SGB II) | + 50 € |
Wohngeld: berücksichtigte Miete 780 € (Höchstbetrag 946 € plus Klimakomponente 34 €), Heizkostenkomponente 198 €, Monatseinkommen nach Abzügen 1.608 €. Kinderzuschlag: Bedarf der Eltern 1.651 € (Wohnanteil 71 %), anrechenbares Einkommen 1.528 €.
Anträge: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde, Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Entscheiden wird immer die Behörde.
Wohngeld und Kinderzuschlag gehen dem Grundsicherungsgeld vor, wenn sie zusammen mit Ihrem Einkommen den Bedarf des ganzen Haushalts decken. Das steht in § 12a SGB II: Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss vorrangige Leistungen in Anspruch nehmen, aber nur, wenn sie die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder für mindestens 3 Monate beseitigen. Reichen sie nicht, zahlt das Jobcenter Grundsicherungsgeld, und Wohngeld und Kinderzuschlag entfallen. Fehlen höchstens 100 € zum Bedarf und haben die Eltern Erwerbseinkommen, gibt es den Kinderzuschlag trotzdem (§ 6a Abs. 1a BKGG); dann dürfen Sie wählen. Kindergeld (259 € je Kind) und Unterhaltsvorschuss kommen in jedem Fall dazu. Ein Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern, 2.400 € brutto und 900 € Warmmiete in Mietstufe IV erhält nach dieser Rechnung 662 € Wohngeld und 594 € Kinderzuschlag statt 613 € Grundsicherungsgeld. Die Entscheidung treffen Wohngeldstelle, Familienkasse und Jobcenter; der Rechner zeigt, womit Sie rechnen können.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Vier Haushalte, zwei Wege
Die Tabelle rechnet vier typische Haushalte mit demselben Rechenkern wie das Werkzeug oben. Die Spalte „Grundsicherungsgeld“ zeigt, was das Jobcenter zahlen würde, wenn es keinen Vorrang gäbe; „Wohngeld / Kinderzuschlag“ zeigt die beiden vorrangigen Leistungen. Welche Seite gilt, steht in der vorletzten Spalte, das gesamte Geld des Haushalts mit Lohn, Kindergeld und Leistungen in der letzten.
| Haushalt | Grundsicherungsgeld | Wohngeld / Kinderzuschlag | Gilt | Geld im Monat |
|---|---|---|---|---|
| Alleinstehend, Teilzeit 1.300 €, Stufe III | 375 € | 331 € / 0 € | Grundsicherungsgeld | 1.461 € |
| Alleinerziehend, ein Kind (5), 1.600 €, Stufe IV | 422 € | 424 € / 195 € | Wohngeld und Kinderzuschlag | 2.407 € |
| Paar, zwei Kinder (3, 9), 2.400 €, Stufe IV | 613 € | 662 € / 594 € | Wohngeld und Kinderzuschlag | 3.680 € |
| Paar, drei Kinder (2, 6, 11), 1.700 €, Stufe V | 1.460 € | 965 € / 891 € | Wohngeld und Kinderzuschlag | 4.013 € |
Das Muster ist typisch. Bei Alleinstehenden ohne Kinder entscheidet fast nur das Wohngeld, weil es keinen Kinderzuschlag gibt; schon ein Teilzeitlohn reicht oft, damit Wohngeld den Bedarf deckt. Familien mit mittlerem Lohn landen meist beim Kinderzuschlag mit Wohngeld. Große Familien mit kleinem Lohn und hoher Miete bleiben dagegen beim Grundsicherungsgeld, weil die Regelbedarfe aller Kinder und die volle Miete zusammen mehr ergeben, als Wohngeld und Kinderzuschlag decken können.
So prüft der Rechner den Vorrang
- Er rechnet den Bedarf nach dem SGB II: Regelbedarfe, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe.
- Er zieht das Einkommen ab: Netto aus Arbeit minus Freibeträge, Kindergeld und Unterhalt bis zum Bedarf der Kinder, Elterngeld über dem Freibetrag.
- Er rechnet Wohngeld nach § 19 WoGG mit der Mietstufe Ihres Ortes und den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
- Er prüft, ob mit Wohngeld und Kinderzuschlag noch ein Bedarf nach dem SGB II offen bleibt. Bleibt keiner, gelten diese beiden Leistungen; bleiben bis zu 100 € offen und gibt es Erwerbseinkommen, dürfen Sie wählen; sonst gilt Grundsicherungsgeld.
Die genaue Regel und ihre Ausnahmen stehen auf der Seite zur Vorrangprüfung. Wer schon weiß, dass nur das Jobcenter in Frage kommt, findet den Grundsicherungsgeld-Rechner mit dem Rechenweg Zeile für Zeile.
Was der Vergleich nicht wissen kann
Die Angemessenheit der Miete legt jede Kommune selbst fest. Im ersten Jahr übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Miete, höchstens bis zum 1,5-fachen der Grenze; danach nur noch das Angemessene. Der Rechner setzt die Miete in voller Höhe an und sagt das im Ergebnis. Vermögen prüft er nicht: Für das Grundsicherungsgeld gelten Freibeträge nach Alter (Schonvermögen), für den Kinderzuschlag eigene Grenzen, für das Wohngeld die Frage, ob erhebliches Vermögen vorliegt. Auch Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Ernährung sind nicht enthalten. Liegt Ihr Ergebnis knapp an einer Grenze, stellen Sie beide Anträge; die Ämter stimmen sich ab, und ein abgelehnter Wohngeldantrag hilft dem Jobcenter bei der Prüfung.
Wo Sie welchen Antrag stellen
| Leistung | Zuständig | Wirkung des Antrags |
|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld | Jobcenter | ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 37 SGB II) |
| Wohngeld | Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde | ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 WoGG) |
| Kinderzuschlag | Familienkasse | ab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend (§ 5 BKGG) |
| Kindergeld | Familienkasse | bis zu 6 Monate rückwirkend (§ 5 BKGG, § 66 EStG) |
| Unterhaltsvorschuss | Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts | ab dem Antragsmonat, höchstens 1 Monat rückwirkend (§ 4 UVG) |
Stellen Sie den Antrag lieber früh und unvollständig als spät: Fehlende Unterlagen dürfen Sie nachreichen, verlorene Monate holt niemand nach.