Geburt und Elternzeit
Mutterschaftsgeld-Rechner: wie lange, wie viel, wo beantragen
In den Schutzfristen ersetzen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zusammen etwa das bisherige Netto.
Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfristen gezahlt: 6 Wochen vor dem errechneten Termin, den Tag der Entbindung und 8 Wochen danach, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und, auf Antrag, bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes 12 Wochen danach. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse höchstens 13 € je Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt den Unterschied zum durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor der Schutzfrist. Wer nicht selbst gesetzlich versichert ist, also privat oder familienversichert, bekommt vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 € und ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss. Ein Beispiel: Bei 1.800 € Netto im Monat sind das 60,00 € am Tag, davon 13 € von der Kasse und 47,00 € vom Arbeitgeber; für die 98 Tage der regulären Schutzfristen ergibt das nach unserer Rechnung 5.880 €, der Entbindungstag kommt hinzu. Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist. Mutterschaftsgeld und Zuschuss werden nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet, im Grundsicherungsgeld bleibt das Mutterschaftsgeld dagegen frei.
Mutterschaftsgeld und Zuschuss
Für 98 Tage Schutzfrist
5.880 €
| Krankenkasse | 1.274 € |
| Zuschuss des Arbeitgebers | 4.606 € |
| Je Kalendertag | 60 € |
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Rechenweg und Quellen
Höhe nach Nettoverdienst
| Netto im Monat | Netto je Kalendertag | Krankenkasse | Arbeitgeber | Zusammen (gesetzlich) | Zusammen (privat) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.200 € | 40,00 € | 1.274 € | 2.646 € | 3.920 € | 2.856 € |
| 1.800 € | 60,00 € | 1.274 € | 4.606 € | 5.880 € | 4.816 € |
| 2.500 € | 83,33 € | 1.274 € | 6.892 € | 8.166 € | 7.102 € |
| 3.500 € | 116,67 € | 1.274 € | 10.160 € | 11.434 € | 10.370 € |
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen trägt die Krankenkasse höchstens 13 € am Tag, den Rest bis zum bisherigen Nettoverdienst zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Bei privat oder familienversicherten Arbeitnehmerinnen entfällt der Anteil der Kasse; sie bekommen stattdessen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der Arbeitgeberzuschuss wird aber genauso berechnet. Bei einem geringen Verdienst unter 390 € netto im Monat gibt es keinen Zuschuss, und die Kasse zahlt nur das Netto. Bei 350 € netto im Monat sind das zum Beispiel 11,67 € am Tag.
Ein Rechenbeispiel
Eine gesetzlich versicherte Angestellte hat in den letzten 3 abgerechneten Monaten vor der Schutzfrist im Schnitt 1.800 € netto verdient. Geteilt durch 30 ergibt das 60,00 € je Kalendertag. Die Krankenkasse zahlt davon 13 €, der Arbeitgeber die übrigen 47,00 €. Für die 98 Tage der regulären Schutzfristen sind das 1.274 € von der Kasse und 4.606 € vom Arbeitgeber, zusammen 5.880 €. Für den Entbindungstag kommen noch einmal 60,00 € hinzu. Wäre dieselbe Frau privat versichert, entfiele der Anteil der Kasse; sie erhielte stattdessen einmalig 210 €, der Arbeitgeberzuschuss bliebe gleich.
Die Schutzfristen
Vor der Entbindung beginnt die Schutzfrist 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin, wie er im Zeugnis der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme steht. In dieser Zeit darf die Frau nur arbeiten, wenn sie es ausdrücklich erklärt; die Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Kommt das Kind früher oder später, verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend.
Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen. Es verlängert sich auf 12 Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und, wenn die Mutter es beantragt, wenn vor Ablauf von 8 Wochen eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Frist nach der Geburt zusätzlich um die Tage, die vor der Geburt verloren gingen. Mit 12 Wochen nach der Geburt steigt das Mutterschaftsgeld bei 1.800 € Netto auf 7.560 €.
Wenn das Kind früher kommt
Kommt das Kind zum Beispiel zehn Tage vor dem errechneten Termin, ohne dass medizinisch eine Frühgeburt vorliegt, endet die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend früher. Die zehn Tage gehen aber nicht verloren: Die Frist nach der Geburt verlängert sich um genau diese Zeit, auf 8 Wochen plus zehn Tage. Insgesamt bleibt es also bei mindestens 14 Wochen Schutz. Liegt eine Frühgeburt im medizinischen Sinn vor, gilt nach der Geburt die längere Frist von 12 Wochen, ebenfalls verlängert um die verlorenen Tage. Kommt das Kind später, verlängert sich die Frist vor der Geburt, und das Mutterschaftsgeld wird für die zusätzlichen Tage weitergezahlt.
Schutzfristen nach einer Fehlgeburt
| Fehlgeburt | Schutzfrist |
|---|---|
| ab der 13. Schwangerschaftswoche | 2 Wochen |
| ab der 17. Schwangerschaftswoche | 6 Wochen |
| ab der 20. Schwangerschaftswoche | 8 Wochen |
Seit 1. Juni 2025 gilt auch nach einer Fehlgeburt eine gestaffelte Schutzfrist. Die Frau darf in dieser Zeit nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Weil Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Schutzfristen nach § 3 MuSchG gezahlt werden, kommt auch für diese Zeit Mutterschaftsgeld in Betracht. Wie die Krankenkasse im Einzelfall rechnet, erfragen Sie bei ihr. Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Elterngeld, weil kein Kind im Haushalt lebt.
Wer welchen Anspruch hat
- Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen: Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bis 13 € am Tag und Zuschuss des Arbeitgebers.
- Privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen, auch Minijobberinnen ohne eigene Mitgliedschaft: einmalig bis 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung und Zuschuss des Arbeitgebers.
- Andere Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld, etwa freiwillig versicherte Selbstständige mit Krankengeldwahl oder Bezieherinnen von Arbeitslosengeld: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Schutzfrist endet und die am letzten Tag Mitglied einer Krankenkasse waren, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft durch eine Kündigung, die die Behörde ausnahmsweise für zulässig erklärt hat, zahlt die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle auch den Zuschuss. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienstbezüge nach eigenen Vorschriften des Beamtenrechts; diese werden nach der Geburt ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet. Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld für jeden Kalendertag, also auch für Wochenenden und Feiertage.
Wie der Zuschuss berechnet wird
Grundlage ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, umgerechnet auf den Kalendertag. Davon ziehen Arbeitgeber und Kasse die 13 € ab, die die Krankenkasse trägt. Arbeitet eine Frau für mehrere Arbeitgeber, werden die Entgelte zusammengerechnet, und jeder Arbeitgeber zahlt seinen Anteil. Mutterschaftsgeld ruht, solange die Frau beitragspflichtiges Entgelt erhält, etwa wenn sie in der Schutzfrist vor der Geburt freiwillig weiterarbeitet. Einmalzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Die Schutzfrist nach der Geburt fällt in die ersten Lebensmonate des Kindes. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die für die Zeit ab der Geburt zustehen, werden auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Ausgenommen ist nur die Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung. In der Praxis bedeutet das: In den ersten beiden Lebensmonaten zahlt die Elterngeldstelle der Mutter meist wenig oder nichts, und diese Monate gelten trotzdem als Monate mit Basiselterngeld. Wer das Elterngeld plant, sollte das berücksichtigen. Die Monate vor der Geburt, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor; stattdessen zählen frühere Monate. Den Betrag berechnen Sie mit dem Elterngeld-Rechner.
Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen
Im Grundsicherungsgeld bleibt das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG in voller Höhe anrechnungsfrei. Auch beim Kinderzuschlag zählt Mutterschaftsgeld nicht als Einkommen. Schwangere im Grundsicherungsgeld erhalten zudem einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft von 17 % des Regelbedarfs und auf Antrag Leistungen für die Erstausstattung; mehr unter Mehrbedarf. Wie das Elterngeld bei diesen Leistungen angerechnet wird, steht unter Elterngeld und Sozialleistungen.
Checkliste vor der Schutzfrist
- Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag informieren.
- Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag bei Ärztin, Arzt oder Hebamme ausstellen lassen.
- Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen, bei privater oder Familienversicherung beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Elterngeld planen: Wer wann Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bezieht und wie die Monate mit Mutterschaftsgeld darin liegen.
- Bei geringem Einkommen prüfen, ob nach der Geburt Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld in Frage kommen.
Antrag
Den Antrag bei der Krankenkasse stellen Sie mit dem Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag; welche Nachweise die Kasse nach der Geburt braucht, teilt sie Ihnen mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt nur auf Antrag. Dem Arbeitgeber teilen Sie den Beginn der Schutzfrist rechtzeitig mit, damit er den Zuschuss mit der Gehaltsabrechnung zahlen kann. Für Kindergeld und Elterngeld sind nach der Geburt eigene Anträge bei der Familienkasse und der Elterngeldstelle nötig.